Konkret richtet sich der Vorwurf der Verwertungsgesellschaft (VG) Musikedition, der Deutsche Komponistenverband und der Deutsche Musikverleger-Verband nur an die katholische Kirche. Für die evangelische Kirche lägen keine belastbaren Zahlen vor, sagte ein Sprecher.
Die Verbände klagen, für Komponisten, Textdichter und deren Chorverlage liege der jährliche Schaden durch widerrechtliche Vervielfältigung von Noten bei zurückhaltenden Schätzungen “im niedrigen bis mittleren siebenstelligen Euro-Bereich“. Sie wollen prüfen, welche Schritte geeignet seien, um zukünftig Verstöße gegen das Kopierverbot von Chornoten zu verhindern.
Die Organisationen berufen sich auf eine repräsentative Erhebung der VG Musikedition aus den Jahren 2011 und 2012, an der 872 von rund 11.000 katholischen Pfarreien teilnahmen. Das weit verbreitete illegale Kopieren von Chornoten gefährde auch die Vielfalt des kirchenmusikalischen Musizierens, da es für viele Verlage heute kaum noch rentabel sei, Chorwerke zu publizieren, argumentierte der Geschäftsführer der VG Musikedition, Christian Krauß.
Leitfaden für Gemeinden
Der Sprecher der Bischofskonferenz, Matthias Kopp, sagte dem epd, der Anspruch der katholischen Kirche liege in einem einwandfreien Umgang mit den Rechten anderer. Dies gelte selbstverständlich auch im Hinblick auf das “geistige Eigentum“. Deshalb habe der Verband der Diözesen Deutschland zusammen mit den zuständigen Verwertungsgesellschaften die Pfarreien und kirchlichen Einrichtungen auf die Rechtslage verwiesen. In einem gemeinsamen Leitfaden für die Gemeindepraxis werde unmissverständlich auf das Verbot von Chorkopien hingewiesen.
Für Chorkopien bestünden keine Verträge mit der VG Musikedition oder den Musikverlagen, ergänzte Kopp. Demzufolge liege die Frage nach illegalen Chorkopien nicht in der Verantwortung des Verbandes der Diözesen Deutschland.
Ein nahezu gleichlautendes Merkblatt zum Urheberrecht in der Gemeinde gibt es auch von der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und der VG Musikedition. Hinsichtlich des Kopierens einzelner Lieder und Liedtexte für den Gemeindegesang in Gottesdiensten sowie sonstige nichtkommerzielle kirchliche Veranstaltungen habe die EKD mit der Verwertungsgesellschaft einen Pauschalvertrag abgeschlossen. Für die einzelne Kirchengemeinde bestehe insoweit keine Vergütungspflicht. Der Vertrag beziehe sich auf den Gemeindegesang und nicht auf das Anfertigen von Kopien für Kirchenchöre, Solisten, Orchester. Dies sei weiter strikt verboten oder nur nach Genehmigung durch den Verlag möglich, heißt es in dem Leitfaden.