Warum die Priesterweihen der Piusbrüder Bestand haben

Unerlaubt, aber gültig

"Unerlaubt, aber gültig". Diese scheinbar widersprüchliche Formel taucht regelmäßig auf, wenn von den Priesterweihen der Piusbruderschaft die Rede ist. Sie beschreibt eine dogmatischeund kirchenrechtliche Festlegung der katholischen Kirche. Demnach sind die Priesterweihen nach dem Kirchenrecht zwar unerlaubt, bleiben jedoch als Sakrament gültig.

Autor/in:
Thomas Jansen
 (DR)

Diese Anschauung widerspricht zunächst der Alltagserfahrung. Hier folgt aus der Unerlaubtheit einer Handlung meist auch ihre Ungültigkeit. Ein Rekord etwa, den ein Schwimmer erzielt, der ohne Anmeldung ins Rennen geht, ist ungültig.

Dass die Priesterweihe wie die sechs übrigen Sakramente nach katholischer Überzeugung unabhängig von der kirchenrechtlichen Stellung des Spenders gültig bleibt, hat im wesentlichen zwei Gründe..

Zum einen soll verhindert werden, dass die Gläubigen vor dem Empfang der Sakramente stets Erkundigungen über deren Spender einholen müssen. Unsicherheit, Verwirrung und Argwohn wären die Folge. Ist die Priesterweihe, Taufe oder Eucharistie nun gültig oder nicht?

Welche Voraussetzungen muss der Priester erfüllen? Um dies zu vermeiden, hat die Kirche schon im vierten Jahrhundert festgelegt, dass allein aus dem ordnungsgemäßen Vollzug des Sakraments (lateinisch: «ex opere operato») die Gültigkeit folgt. Diese formale Definition soll den Gläubigen Sicherheit gegeben.

Der zweite Grund ist theologischer Natur. Nach katholischer Auffassung ist es letztlich Gott, der in den Sakramenten handelt. Den Menschen steht es daher nicht zu, über sie frei zu verfügen. Folglich kann auch die Gültigkeit der Sakramente nur durch Gott verbürgt werden.

Von diesem Standpunkt profitieren nun die Piusbrüder. Ungeachtet ihrer früheren Exkommunikation und gegenwärtigen Suspendierung können die traditionalistischen Bischöfe gültige Priesterweihen vornehmen. Solange sie ordnungsgemäß, dass heißt, so wie es die katholische Kirche vorschreibt, vollzogen werden, besteht aus kirchlicher Sicht kein Grund, ihre Gültigkeit zu bestreiten. Zudem sieht das Kirchenrecht für unerlaubte Priesterweihen nicht die Höchststrafe der Exkommunikation vor - die erfolgt nur bei unerlaubten Bischofsweihen, wie sie etwa 1988 der Gründer der Piusbruderschaft, Erzbischof Marcel Lefebvre, vornahm.