Wie die Pressestellen der drei katholischen Diözesen am Dienstag zeitgleich mitteilten, soll dies zum 1. Januar 2016 geschehen. Die deutschen Bischöfe hatten am 27. April nach jahrelangen Diskussionen per Mehrheitsbeschluss eine Novelle der Grundordnung des kirchlichen Dienstes verabschiedet und ihre Umsetzung zum 1. August vereinbart. Betroffen sind mehr als 700.000 Arbeitsverhältnisse.
Wenn Beschäftigte von Kirche und Caritas nach einer Scheidung erneut zivil heiraten oder wenn sie eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eintragen lassen, soll das künftig nur noch in Ausnahmefällen ein Kündigungsgrund sein. Die neue Ordnung legt darüber hinaus fest, dass Gewerkschaften am Zustandekommen kirchlicher Arbeitsvertragsbedingungen zu beteiligen sind. Das entspricht einer Forderung des Bundesarbeitsgerichts.
Die Bischöfe von Passau, Eichstätt und Regensburg hatten gegen die Neuordnung gestimmt und sie zunächst, anders als in den übrigen 24 Diözesen, auch nicht umgesetzt. Statt dessen kündigten sie an, wegen rechtlicher und praktischer Bedenken Modifikationen zu prüfen.
Den Mitteilungen zufolge haben die Bischöfe auch weiterhin Vorbehalte gegen einige Formulierungen im neuen Arbeitsrecht. Das Anliegen eines einheitlichen kirchlichen Arbeitsrechts in Deutschland sei aber noch höher zu bewerten. Zugleich wollten sie alle Möglichkeiten für einen weiteren grundlegenden Reformprozess zusammen mit der Bischofskonferenz ausloten. Nach ihren Vorstellungen soll sich das kirchliche Arbeitsrecht künftig stärker an einzelnen Institutionen als an Personen orientieren.
"Wir fühlen uns der Einheit verpflichtet", erläuterte der Passauer Bischof Stefan Oster auf der Internetseite seines Bistums die Entscheidung. Diese Sorge überwiege inzwischen "unsere grundsätzlichen Bedenken", die jedoch von Rechtsexperten und Personalabteilungen bestätigt worden seien. Es würde aber zu "paradoxen Situationen" führen, wenn für Mitarbeiter eines kirchlichen Trägers, der in unterschiedlichen Bistümern mit seinen Einrichtungen tätig sei, auch unterschiedliches Recht gelten würde.
Im Falle Bayerns waren gleich für mehrere große Institutionen Rechtsunklarheiten zu befürchten, etwa bei der Stadtkirche Nürnberg, einer Gemeinschaftseinrichtung der Bistümer Bamberg und Eichstätt, oder bei der Katholischen Universität in Eichstätt und Ingolstadt, die von allen sieben bayerischen Diözesen getragen wird. Auch der Orden der Barmherzigen Brüder mit seinen Gesundheits- und Sozialeinrichtungen in mehreren Bistümern wäre betroffen gewesen.