Bundesarbeitsgericht lässt kirchliche Praxis beim EuGH prüfen

Ausschreibung nur für christliche Bewerber auf dem Prüfstand

Das Bundesarbeitsgericht hat Zweifel, ob die Praxis kirchlicher Arbeitgeber, Stellen nur für christliche Bewerber auszuschreiben, mit europäischem Recht vereinbar ist. Der Europäische Gerichtshof soll nun Klarheit schaffen.

Nach dem Selbstbestimmungsrecht dürfen die Kirchen ihr Arbeitrecht selbst regeln / © Elisabeth Schomaker (KNA)
Nach dem Selbstbestimmungsrecht dürfen die Kirchen ihr Arbeitrecht selbst regeln / © Elisabeth Schomaker ( KNA )

Mit einem Beschluss vom Donnerstag überwiesen die Erfurter Richter damit verbundene grundlegende Fragen zur Klärung an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Insbesondere wird der EuGH zu prüfen haben, ob die Vorschriften im deutschen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) über das EU-Recht hinausgehen.

Im deutschen Gleichbehandlungsgesetz wird Religionsgemeinschaften das Recht eingeräumt, Beschäftigte oder auch Stellenbewerber wegen ihrer Religion oder Weltanschauung unterschiedlich zu behandeln. In der Antidiskriminierungsrichtlinie der EU ist das nicht so deutlich formuliert. Der EuGH muss daher auch entscheiden, ob das deutsche Recht unter Umständen nicht anzuwenden ist.

Klage wegen Diskriminierung aus religiösen Gründen

Im konkreten Fall hatte sich eine konfessionslose Frau erfolglos auf eine Stelle als Referentin beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung in Berlin beworben. Die befristete Tätigkeit umfasste die Untersuchung, inwieweit Deutschland die Antirassismuskonvention der Vereinten Nationen umsetzt.

Die Frau wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Sie erhob daraufhin Klage und forderte eine Diskriminierungsentschädigung von mindestens 9.788 Euro. Sie sei nicht ausgewählt worden, weil sie keiner Kirche angehöre, argumentierte sie. Das stelle eine Diskriminierung aus religiösen Gründen dar.

Verweis auf Selbstbestimmungsrecht der Kirchen

Das Arbeitsgericht Berlin gab der Frau noch recht, das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg dagegen nicht; es sei nicht zu beanstanden, dass das evangelische Werk "für die ausgeschriebene Referententätigkeit eine Identifikation mit ihm fordert, die nach außen durch die Kirchenmitgliedschaft dokumentiert wird". Die Richter verwiesen zudem auch auf das im Grundgesetz verankerte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, die danach ihr kirchliches Arbeitsrecht selbst regeln dürfen.

Die Ungleichbehandlung der Klägerin sei daher gerechtfertigt, EU-Recht stehe dem nicht entgegen, urteilte das Landesarbeitsgericht. Daran äußerte das Bundesarbeitsgericht Zweifel, die es in Luxemburg klären lassen will.


Quelle:
epd