Für den Senat sei erheblich, ob die Kirchen nach dem Unionsrecht bei einem an Arbeitgeber in leitender Stellung gerichteten Verlangen nach loyalem und aufrichtigem Verhalten unterscheiden dürfen zwischen Arbeitnehmern, die der Kirche angehören und solchen, die einer anderen oder keiner Kirche angehören, heißt es in dem Beschluss.
Zugleich erließen die Erfurter Richter bis zur Klärung durch Luxemburg eine Aussetzung des Revisionsverfahrens im Fall eines Chefarztes, der von einem katholischen Krankenhaus in Düsseldorf gekündigt wurde, weil er nach seiner Scheidung erneut heiratet.
Vergleichsvorschlag
Ferner kündigte der vorsitzende Richter an, dass der Senat beiden Streitparteien einen Vorschlag zum Vergleich zukommen lasse, um möglicherweise eine schnellere Einigung des Falles herbeiführen zu können. Das Bundesarbeitsgericht hatte die Kündigung bereits im Jahr 2011 als unwirksam beurteilt. Ende 2014 hob das Bundesverfassungsgericht dieses Urteil allerdings auf und stärkte das kirchliche Arbeitsrecht.
Staatliche Gerichte dürften sich nicht über das kirchliche Selbstverständnis hinwegsetzen, "solange dieses nicht in Widerspruch zu grundlegenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen steht".
Abschließende Entscheidung erwünscht
Im konkreten Fall gaben die Karlsruher Richter dem Bundesarbeitsgericht auf, noch einmal eine "eingehende Gesamtwürdigung" vorzunehmen und dabei zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und den Grundrechten des betroffenen Chefarztes abzuwägen.
Der Rechtsanwalt der katholischen Klinik, Burkard Göpfert, zeigte sich nach der Verhandlung optimistisch, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufrecht erhalten bleibe. "Wir hätten gern heute eine abschließende Entscheidung gehabt, aber die Verweisung an den EuGH war unvermeidbar", so Göpfert.
Reaktionen auf den Beschluss
Für das Erzbistum Köln sei der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 2014 die maßgebliche Entscheidung, heißt es auf Nachfrage beim Erzbistum. "Nach Rücksprache mit Experten im Europarecht sehen wir keinen Anlass dafür, dass die Angelegenheit angesichts von Artikel 17 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union europarechtlich anders zu beurteilen ist."
Der Verbund Katholischer Kliniken Düsseldorf nahm zur Kenntnis, dass der Rechtsstreit fortgesetzt wird. "Wir werden prüfen, was der Verweis an den Europäischen Gerichtshof für das Verfahren verfassungsrechtlich bedeutet", sagt Jürgen Braun, Vorsitzender der Geschäftsführung des Verbunds Katholischer Kliniken Düsseldorf. "Es wäre hilfreich, bald Rechtssicherheit zu bekommen."