Grundsätzlich hält das Gericht das Gesetz im Freistaat aber für verfassungskonform. Im konkreten Fall ging es um eine Verfassungsbeschwerde des "Bundes für Geistesfreiheit". Die für die strikte Trennung von Staat und Kirche eintretende Körperschaft öffentlichen Rechts wollte am Karfreitag 2007 in München eine Veranstaltung unter dem Motto "Heidenspaß statt Höllenqual - religionsfreie Zone München" abhalten. Das Verbot die Kommune.
Nach Ansicht der Behörden hätte die Veranstaltung gegen die strengen Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (FTG) verstoßen. Durch die strikte Regelung soll der ernste Charakter der "stillen Tage" gewahrt werden.
"Feiertagsschutz nicht immer Vorrang"
Die Richter kritisierten, dass es unverhältnismäßig sei, für den Karfreitag grundsätzlich jede Befreiungsmöglichkeit abzulehnen. Anders als für die übrigen "stillen Tage" schließt das FTG eine Befreiung von den Handlungsverboten am Karfreitag grundsätzlich aus. An diesem Feiertag sind dem bayerischen Gesetz zufolge zum Beispiel alle musikalischen Darbietungen jeder Art in Räumen mit Schankbetrieb grundsätzlich verboten.
Der Erste Senat betonte, die Entscheidungen der Behörden und Gerichte würden den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Der Beschwerdeführer hätte für die Veranstaltung den Schutz der Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen können. Somit hätte dem Feiertagsschutz nicht der unbedingte Vorrang gegeben werden dürfen.
"Geringe Auswirkungen"
Karlsruhe verlangt in solchen Fällen eine "Abwägung im Einzelfall". Weil die Veranstaltung "in einem geschlossenen Raum mit überschaubarer Teilnehmerzahl" hätte abgehalten werden sollen, hätte sie "vergleichsweise geringe Auswirkungen auf den öffentlichen Ruhe- und Stillecharakter" des Karfreitags gehabt. Das Gericht teilte auch auf Nachfrage nicht mit, wie viele der acht Richter den Beschluss mittragen. Das deutet darauf hin, dass es sich nicht um eine einstimmige Entscheidung handelt.