Wie das Gericht in Bautzen mitteilte, erfordert das Wohl von Kindern nach den Maßstäben des Grundgesetzes und des Kinder- und Jugendhilferechts einen auf die Integration in die Gesellschaft gerichteten erzieherischen Ansatz. Mit einem ausschließlich an Koran und den religiösen Sitten ("Sunna") orientierten Glaubensverständnis könne dies nicht in Übereinstimmung gebracht werden.
Beschluss nicht anfechtbar
Es fehle eine Erklärung dafür, wie das salafistische Glaubensverständnis des geschäftsführenden Gesellschafters mit einem integrativen Erziehungskonzept vereint werde, hieß es weiter. Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist den Angaben zufolge nicht anfechtbar.