Schule verlegt Weihnachtsfeier nach Kritik von Muslimin in Freizeit

"Teilnahme an Weihnachtsfeier ist freiwillig"

Ist die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier in der Schule verpflichtend? "Nein", sagt das Lüneburger Gymnasium Johanneum und hat die Feier auf den Nachmittag verlegt. Auslöser war die Beschwerde einer muslimischen Schülerin.

 (DR)

Nach der Beschwerde einer muslimischen Schülerin veranstaltet das Lüneburger Gymnasium Johanneum in diesem Jahr keine verpflichtende Weihnachtsfeier während der Unterrichtszeit. Die Feier wird stattdessen auf den Nachmittag verlegt, und die Teilnahme ist freiwillig.

Einem Bericht des NDR zufolge hatte sich die Schülerin im Vorjahr beschwert, dass die dort gesungenen christlichen Lieder nicht mit ihrem Glauben vereinbar seien.

Weihnachtsfeier soll kein Gottesdienst sein

Die Feier soll nach Angaben der Schule am Mittwoch stattfinden. Schulrektor Friedrich Suhr hatte gegenüber der "Landeszeitung Lüneburg" erklärt, er könne und wolle niemanden zu einer Weihnachtsfeier zwingen. Eine aktuelle Stellungnahme dazu wollte die Schule auf Anfrage des Evangelischen Pressedienstes (epd) nicht abgeben.

Laut Landesschulbehörde können Schulen frei entscheiden, ob und in welchem Umfang sie eine Weihnachtsfeier während der Unterrichtszeit anbieten. Grundsätzlich gebe es jedoch kaum Anfragen zu Weihnachtsfeiern und daraus resultierenden Glaubenskonflikten, sagte Sprecherin Bianca Schöneich am Dienstag in Lüneburg dem epd. "Wir raten den Schulen allerdings dazu, dass mit glaubensbezogenen Inhalten maßvoll umgegangen werden soll", betonte sie. "Eine Weihnachtsfeier sollte nicht den Charakter eines Gottesdienstes haben."

Schule argumentiert mit Glaubensfreiheit

Nach dem NDR-Bericht beruft sich die Schule, die im Jahr 1406 als Schule der St. Johanniskirche gegründet wurde, auf das niedersächsische Schulgesetz. Darin heißt es im dritten Paragrafen, dass öffentliche Schulen grundsätzlich Schülerinnen und Schülern aller Bekenntnisse und Weltanschauungen offenstehen.

In Erziehung und Unterricht sei die Freiheit zum Bekennen religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zu achten und auf die Empfindungen Andersdenkender Rücksicht zu nehmen.


Quelle:
epd