Evangelische Kirchen wollen deutsche Entscheidung zum Arbeitsrecht abwarten

"Wir sehen keinen Anlass"

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum kirchlichen Arbeitsrecht sehen die evangelischen Landeskirchen in NRW keinen Anlass für schnelle Änderungen ihrer Einstellungspraxis.

Arbeit  / © Julian Stratenschulte (dpa)
Arbeit / © Julian Stratenschulte ( dpa )

Zunächst bleibe die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes abzuwarten, sagte der westfälische Kirchenrat Henning Juhl in Bielefeld dem Evangelischer Pressedienst (epd). "Bis dahin bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob bei Stellenausschreibungen auf die zwingende Voraussetzung der Kirchenmitgliedschaft verzichtet werden sollte." Das Bundesarbeitsgericht wird voraussichtlich im Sommer auf Grundlage des EuGH-Urteils entscheiden. Ähnlich äußerten sich die rheinische und lippische Landeskirche sowie die Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe (RWL).

Juhl erklärte, die Evangelische Kirche von Westfalen habe die sogenannte Loyalitätsrichtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) übernommen, in der Anforderungen für die Arbeit in kirchlichen Einrichtungen vorgegeben sind. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts müsse entschieden werden, inwieweit diese Richtlinie überarbeitet werden müsse. Juhl erläuterte, aktuell werde die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche von bestimmten Berufsgruppen erwartet, etwa Gemeindemitarbeiter in der Verkündigung, Kirchenmusiker oder Küster. Ähnlich sieht die Praxis in der Lippische Landeskirche aus.

Grundsätzlich evangelischen Mitarbeitern vorbehalten

Die Evangelische Kirche im Rheinland hatte sich bereits im Januar in vielen Bereichen für Mitarbeiter anderer Konfessionen und Religionen geöffnet. Die Landessynode beschloss, dass Konfessionslose und Menschen anderen Glaubens in Bereichen eingestellt werden können, in denen eine interkulturelle Öffnung wichtig ist oder viele Menschen betreut werden, die keiner christlichen Kirche angehören. Das gilt etwa für Pflegeheime, Kitas und die Jugendarbeit. Grundsätzlich bleiben die Bereiche Verkündigung, Seelsorge und evangelische Bildung aber evangelischen Mitarbeitern vorbehalten.

Auch die Diakonie RWL erklärte, auf der Leitungsebene und in verkündigungsnahen Bereichen erwarte man die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche. In anderen Arbeitsbereichen der diakonischen Einrichtungen sei die Einstellung von Mitarbeitern ohne und anderer Konfessionen sowie Religionen Abwägungssache im Einzelfall, sagte ein Sprecher dem epd. Dabei müsse auch beachtet werden, ob eine Einrichtung etwa im überwiegend katholischen Münsterland liege oder in einer protestantisch geprägten Gegend. Auch der Fachkräftemangel in sozialen Berufen spiele eine Rolle. Eine Statistik über die Konfession ihrer Mitarbeiter führen weder die Diakonie RWL, noch die Landeskirchen.

Der EuGH in Luxemburg hatte entschieden, dass kirchliche Arbeitgeber von Bewerbern die Kirchenmitgliedschaft nicht pauschal und unbegründet verlangen dürfen. Bei einer solchen Anforderung müsse ein direkter Zusammenhang zwischen der Konfession und der Tätigkeit bestehen. Zudem müsse von einem Gericht überprüft werden können, ob die Voraussetzung einer Kirchenmitgliedschaft "wesentlich", "rechtmäßig" und "gerechtfertigt" sei. Das könnte die Kirchen und ihre Einrichtungen dazu zwingen, ihre Stellenanforderung künftig stärker zu begründen.


Quelle:
epd