Inwiefern darf sich ein weltliches Gericht in die Angelegenheiten der Kirche in Deutschland einmischen? Diese Frage steht im Mittelpunkt eines Rechtsstreit, den die katholische Kirche und ein Chefarzt seit 2010 ausfechten. Nachdem sich bereits das Arbeitsgericht, das Landesarbeitsgericht, das Bundesarbeitsgericht und das Bundesverfassungsgericht mit dem Fall beschäftigt haben, ist am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) an der Reihe.
"Schwerwiegenden Loyalitätsverstoß"
Es geht um einen Chefarzt, der für ein katholisches Krankenhaus in Düsseldorf arbeitete. Nach seiner Scheidung heiratete er 2008 ein zweites Mal standesamtlich. Als sein kirchlicher Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er ihm 2009. Die Kirche sieht in der zweiten Heirat einen "schwerwiegenden Loyalitätsverstoß". Denn nach ihrer Rechtsordnung ist die kirchlich geschlossene Ehe unauflöslich.
Der Chefarzt klagte. Aus seiner Perspektive rechtfertigt die zweite Ehe keine Kündigung. Er sieht darin eine Ungleichbehandlung gegenüber Nichtkatholiken. Einem evangelischen Chefarzt etwa wäre nach einer Wiederheirat nicht gekündigt worden.
Eheverständnis in keinem Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit des Chefarztes
Ende Mai veröffentlichte der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Melchior Wathelet, seine Schlussanträge zu dem Fall. An ihnen orientieren sich die Richter, die das Urteil am Dienstag in Luxemburg fällen, in den meisten Fällen, sie müssen es aber nicht. Wathelet ist der Meinung, dass die Kirche mit der Kündigung gegen die EU-Gleichbehandlungsrichtlinie in Beschäftigung und Beruf verstoßen hat. Eine Ausnahme von der Richtlinie könne nur gemacht werden, wenn die Religion oder Weltanschauung einer Person bei der konkreten Berufsausübung eine wesentliche berufliche Anforderung darstelle.
Im konkreten Fall argumentiert der Generalanwalt, dass das Eheverständnis in keinem Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit des Chefarztes stehe, nämlich der "Erbringung von Gesundheits- und Pflegediensten für Kranke". Außerdem, so Wathelet, gebe es keinen Zusammenhang zwischen der Anforderung an das Privat- und Familienleben des Chefarztes, also seinem Eheverständnis, und den Verwaltungsaufgaben, die ihm oblägen.
Sonderstatus der Kirchen im deutschen Arbeitsrecht
Bereits im April hatte der EuGH über einen anderen deutschen Fall zwischen der evangelischen Kirche und einer abgelehnten Jobbewerberin geurteilt. Sie argumentierte, dass sie aufgrund ihrer Konfessionslosigkeit nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Der EuGH wies in seinem Urteil zwar darauf hin, dass die Kirchen grundsätzlich ihre Bewerber nach Religionszugehörigkeit aussuchen könnten. Sie müssten jedoch genau überlegen, für welche Tätigkeiten die Festschreibung der Religionszugehörigkeit "objektiv notwendig" und verhältnismäßig sei. Die Begründungen könnten eingehender von nationalen Gerichten überprüft werden.
Sowohl der Fall im April als auch der vorliegende Fall des Chefarztes hängen mit dem Sonderstatus der Kirchen im deutschen Arbeitsrecht zusammen. Im Grundgesetz gesteht der Staat den Kirchen zu, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. In diesem Ausmaß ist das in keinem anderen europäischen Staat der Fall. Dadurch ist in der katholischen Kirche in Deutschland ein Arbeitsrecht entstanden, das strenge Anforderungen auch an das Privatleben der kirchlichen Mitarbeiter stellt.
Lockerung des kirchlichen Arbeitsrecht
Die beiden großen Kirchen und ihre Wohlfahrtsverbände haben in Deutschland rund 1,3 Millionen Beschäftigte. Sie teilten nach den Schlussanträgen von Generalanwalt Wathelet bereits mit, dass sie die Anforderungen an ihre Mitarbeiter präzisieren wollen.
Die katholische Kirche liberalisierte zudem in der Zwischenzeit 2015 ihr Arbeitsrecht. Die strengen Loyalitätsanforderungen gelten nur noch für verkündigungsnahe kirchliche Berufe. Beobachter nehmen an, dass die Kirche aus heutiger Sicht dem Chefarzt nicht mehr kündigen würde. Nach dem Urteil am Dienstag ist wieder das Bundesarbeitsgericht gefragt. Es muss nach der Einschätzung der EU-Richter abschließend über den Fall entscheiden.