Es geht um angebliche Vorfälle aus den 1990er Jahren, die im Jahr 2010 durch die Betroffenen bei der Kriminalpolizei angezeigt worden waren. Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wurden jedoch später nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt. Der Beschuldigte hat die Vorwürfe gegen ihn bestritten. Es gilt die Unschuldsvermutung.
Im Zuge der kircheninternen Aufarbeitung der so genannten möglichen Altfälle parallel zur unabhängigen Untersuchung, die derzeit auf Anweisung des Kölner Erzbischofs stattfindet, ist auch dieser Fall zunächst intern nochmals untersucht worden. Eine in Auftrag gegebene externe Expertise hat inzwischen bestätigt, dass die Vorwürfe schon im Jahr 2010 der Glaubenskongregation hätten gemeldet werden müssen. Aufgrund dieser neuen Prüfungsergebnisse hat Erzbischof Kardinal Woelki angeordnet, den Fall an die Glaubenskongregation in Rom zu melden. Gemäß dem Kirchenrecht (Can. 1722 CIC) bzw. den Leitlinien der Deutschen Bischofskonferenz (Nr. 36) folgt daraus die Beurlaubung. Bei der unabhängigen Untersuchung aller Personalakten, die derzeit im Auftrag des Erzbistums Köln stattfindet, soll auch überprüft werden, warum im Jahr 2010 die Meldung an die Glaubenskongregation zunächst unterblieb.