An diesem Donnerstag wurde das Urteil des Essener Landessozialgerichts (LSG) veröffentlicht. Die Eltern seien nicht zu einer Bestattung verpflichtet gewesen, da es sich um eine Fehlgeburt handelte, so die Richter. Gegen das Urteil ließ das LSG aufgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Revision zu. (Az. L 20 SO 219/16)
In erster Instanz erfolgreich
Geklagt hatte den Angaben zufolge ein Paar, das sein Kind in der 21. Schwangerschaftswoche verloren hatte. Die zuständige Kommune hatte eine von den Eltern begehrte Übernahme der Bestattungskosten in Höhe von 1.567 Euro mit der Begründung abgelehnt, dass die Eltern nicht verpflichtet gewesen seien, eine Bestattung durchzuführen. In erster Instanz widersprach das Sozialgericht Düsseldorf der Auffassung und verurteilte die Kommune zur teilweisen Übernahme der Kosten. Die Eltern hätten vom Wahlrecht auf Bestattung Gebrauch gemacht, woraus eine Verpflichtung zur Beerdigung entstanden sei, so die Richter damals.
Die Kommune war daraufhin in Berufung gegangen. Die Richter des LSG erklärten, laut Gesetz würden Kosten einer Bestattung nur dann übernommen, wenn sie den hierzu Verpflichteten nicht zuzumuten seien. Im konkreten Fall aber fehle es bereits an der Verpflichtung der Eltern. Nach dem NRW-Bestattungsgesetz habe lediglich das entbindende Krankenhaus im Falle einer Fehlgeburt die Pflicht zur Bestattung.