Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wertet einen Übertritt zum Christentum nicht als zwingenden Grund für ein Abschiebungsverbot nach Afghanistan. "Allein der formale Akt der Taufe und die damit begründete Zugehörigkeit zur katholischen Kirche" führten nicht zu einem Abschiebungsverbot, heißt es in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Gerichts vom 22. Januar.
Im konkreten Fall könne ein junger Mann nach Afghanistan abgeschoben werden, auch wenn er dort keine Unterstützung von seiner Familie oder Stammesangehörigen erhalte. Das Gericht sei nicht zu der Überzeugung gekommen, dass bei ihm "eine ernstliche Hinwendung zum christlichen Glauben vorliege".
Identitätsprägende Hinwendung zum Christentum
Laut Mitteilung hatte ein Mann aus Afghanistan gegen die Ablehnung seines Asylantrags geklagt. Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Kläger legte Berufung ein und forderte, ein Abschiebungsverbot festzustellen. Er machte geltend, dass er zwischenzeitlich katholisch getauft worden sei. Dadurch befürchte er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan erhebliche Gefahren für sein Leben.
Laut Oberverwaltungsgericht drohen Personen, die sich vom Islam abwenden, in Afghanistan dann Gefahren, wenn ihre religiöse Überzeugung bekannt wird. Im Fall des Klägers sei nicht zu erwarten, dass er den christlichen Glauben in Afghanistan praktizieren würde oder durch die Nichtausübung in innere Konflikte gerate, so das Gericht. Eine verbindliche und identitätsprägende Hinwendung des Klägers zum Christentum habe nicht festgestellt werden können.