Schockenhoff bekräftigt Kritik an Sterbehilfeurteil

"Kommt einer Idealisierung des Freitods nahe"

​Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil zur Sterbehilfe nach Ansicht des Freiburger Moraltheologen Eberhard Schockenhoff seine Neutralität verlassen. 

Sterbehilfe / © Oliver Berg (dpa)
Sterbehilfe / © Oliver Berg ( dpa )

Es habe sich mit der Entscheidung vom 20. Februar ein ganz bestimmtes weltanschauliches Verständnis zu eigen gemacht, indem es die Menschenwürde "mit prinzipiell unbeschränkter individueller Selbstbestimmung" gleichgesetzt habe, erklärte Schockenhoff in einer Stellungnahme für die CDU-nahe Konrad Adenauer Stiftung (KAS), die am Montag in Berlin veröffentlicht wurde.

Mit dieser Auslegung der Menschenwürdegarantie "im Sinne schrankenloser Autonomie und Selbstverfügung" verwerfe das Oberste Gericht zugleich die "Konkordanzformel", die dem 2015 vom Parlament beschlossenen Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung zugrunde lag.

Inhaltlich nahe an Position der Sterbehilfevereine

Diese habe im Spannungsbereich zwischen der Straffreiheit der Suizidbeihilfe im privaten Bereich und dem Schutzauftrag im öffentlichen Raum gelegen. Durch das Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe sollte nach Schockenhoffs Ausführungen verhindert werden, dass sich der Suizid "als eine normale gesellschaftlich geduldete Form des Sterbens durchsetzt".

Das Bundesverfassungsgericht sei mit seinem "überraschend eindeutigen Urteil" inhaltlich der Position der Sterbehilfevereine "sehr nahe gekommen", so Schockenhoff. "Fast gewinnt man den Eindruck, das Gericht habe sich zum Sprachrohr ihrer Forderungen gemacht."

Verbot verletze allgemeines Persönlichkeitsrecht

Nach der Entscheidung des Gerichts verletzt das vom Parlament verabschiedete Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf selbstbestimmtes Sterben und die Möglichkeit, zu dessen Verwirklichung auf die angebotene Hilfe Dritter zurückzugreifen.

"Konnte man bisher davon ausgehen, dass die Rechtsordnung den Entschluss eines Suizidwilligen, das eigene Leben zu beenden, nur toleriere und sanktionslos hinnehme, erweckt das Urteil den Eindruck, dass es das Recht auf selbstbestimmtes Sterben in die innerste Mitte der gesamten Architektur der Freiheits- und Persönlichkeitsrechte unserer Verfassung aufnehmen wolle", konstatierte der Moraltheologe.  Es komme einer Idealisierung des Freitods wie in bestimmten philosophischen Strömungen nahe, mit welcher sprachlichen Emphase die Richter das selbstbestimmte Sterben als höchstmöglichen Freiheitsvollzug der Person beschrieben hätten.


Eberhard Schockenhoff / © Harald Oppitz (KNA)
Eberhard Schockenhoff / © Harald Oppitz ( KNA )
Quelle:
KNA