Bundesverfassungsgericht weist Ehepaar mit Suizidwunsch ab

Karlsruhe hat gesprochen

Karlsruhe hat den Wunsch eines Ehepaares abgewiesen, das den Zugang zu tödlich wirkenden Arzneimitteln vom Staat einklagen wollte. Dem Ehepaar sei zuzumuten, nicht ausschließlich diesen Weg einschlagen zu wollen.

Autor/in:
Christoph Arens
Eine Tablette wird weitergereicht / © ilovephoto_KA (shutterstock)
Eine Tablette wird weitergereicht / © ilovephoto_KA ( shutterstock )

Das ältere Ehepaar möchte gemeinsam sterben. Die Kräfte lassen nach, im Bekanntenkreis hätten sie ein qualvolles Sterben mit Krebs und Demenz erlebt, argumentieren die beiden 1937 und 1944 geborenen Eheleute.

Mit diesem Wunsch sind sie vor die höchsten deutschen Gerichte gezogen. Ihr Ziel: Den Staat in Form des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu zwingen, den Erwerb von Natrium-Pentobarbital zum Zweck einer gemeinsamen Selbsttötung zu ermöglichen.

Doch schon das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig lehnte ab: Im Mai 2019 entschieden die Richter, dass der Staat nicht verpflichtet sei, Bürgern Zugang zu tödlichen Medikamenten zu gewähren, wenn keine extreme krankheitsbedingte Notlage vorliegt. Im März 2017 hatte dasselbe Gericht entschieden, dass der Staat unheilbar kranken Patienten in schwersten Notlagen unter bestimmten Voraussetzungen ein Medikament zur Selbsttötung aushändigen müsse.

Verfassungsbeschwerde nicht angenommen

Am Freitag erteilte auch das Bundesverfassungsgericht dem Ehepaar eine Absage. Der Erste Senat nahm eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Zur Begründung verwiesen die Richter auf das Grundsatzurteil vom Februar 2020. Darin hatte damals der Zweite Senat ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben formuliert und das Verbot der gewerbsmäßigen Suizidbeihilfe aufgehoben.

Seither dürfen Sterbehilfe-Vereine wieder praktizieren. Auch Ärzte, die Schwerstkranken ein tödliches Medikament zur Verfügung stellen, müssen keine Strafverfolgung mehr befürchten. Somit habe sich die Situation für Suizidwillige grundlegend geändert, heißt es im aktuellen Kammerbeschluss. Wer sich ein selbstbestimmtes Lebensende wünsche, habe nun "wesentlich bessere" Möglichkeiten, diesen Wunsch umzusetzen.

Die Beschwerdeführer seien "angehalten, ihr verfassungsgerichtlich anerkanntes Recht (...) durch aktive Suche nach suizidhilfebereiten Personen im Inland, durch Bemühungen um eine ärztliche Verschreibung des gewünschten Wirkstoffs oder auf anderem geeignetem Weg konkret zu verfolgen", heißt es in der Begründung.

Das Gericht zeigte sich überzeugt, dass "ein Kreis medizinisch kundiger Personen existiert, der zu entsprechenden Verschreibungen und anderen Unterstützungshandlungen bereit" sei. Dagegen hatten die Eheleute argumentiert, dass sie sich das begehrte Medikament nicht verschreiben lassen könnten, weil das ärztliche Standesrecht dies weiterhin nicht gestatte. Angebote von Suizidbeihilfe bestünden weiterhin faktisch nicht.

Die Entscheidung aus Karlsruhe nimmt erheblichen Druck von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) und dem Bundesgesundheitsministerium untergeordneten Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Dort liegen inzwischen 208 Anträge von Sterbewilligen auf Vergabe eines tödlichen Medikaments vor - und kein einziger wurde bislang positiv beschieden.

Ball liegt jetzt beim Gesetzgeber

Befürworter einer liberalen Suizidbeihilfe-Regelung hatten den Minister immer wieder aufgefordert, tödliche Medikamente herauszugeben. Spahn wies das zurück und begründete das auch damit, dass eine Mitwirkung des Staates an Selbsttötungen verfassungsrechtlich nicht haltbar sei. Auch die große Mehrheit im Deutschen Ethikrat sah das so.

Der Ball liegt jetzt - darauf haben die Karlsruher Richter hingewiesen - beim Gesetzgeber und bei den ärztlichen Standesorganisationen. Ihre Ablehnung der Verfassungsbeschwerde begründeten die Richter auch damit, dass sie den politischen Gestaltungsspielraum des Bundestags nicht einschränken wollten. Derzeit gibt es im Parlament mehrere Initiativen, um die Suizidbeihilfe rechtlich neu zu regeln und auch einen Schutz vor Missbrauch herzustellen.

Im Urteil vom Februar 2020 hatte das Bundesverfassungsgericht betont, dass die Liberalisierung der Suizidbeihilfe auch eine "konsistente Ausgestaltung des Berufsrechts der Ärzte und der Apotheker" und möglicherweise auch Anpassungen des Betäubungsmittelrechts nach sich ziehen müsse. Der Gesetzgeber könne die im Bereich des Arzneimittel- und des Betäubungsmittelrechts verankerten Elemente des Verbraucher- und des Missbrauchsschutzes aufrechterhalten.


Die Robe im Bundesverfassungsgericht / © Uli Deck (dpa)
Die Robe im Bundesverfassungsgericht / © Uli Deck ( dpa )
Quelle:
KNA