Ein Diözesanadministrator leitet nach katholischem Kirchenrecht ein Bistum übergangsweise nach dem Tod, Amtsverzicht oder Amtswechsel des Bischofs. Dann muss das Domkapitel, das Leitungsgremium an der Kathedrale eines Bistums, innerhalb von acht Tagen den Administrator wählen. Seine Amtszeit endet mit der Einführung des neuen Bischofs.
Ein Diözesanadministrator hat viele Rechte und Pflichten eines Diözesanbischofs. Er vertritt die Diözese auch in der Deutschen Bischofskonferenz. Entscheidungen grundsätzlicher Art, die den neuen Bischof langfristig binden würden, darf er jedoch nicht treffen. Laut Kirchenrecht kommt als Diözesanadministrator nur in Frage, wer Priester ist, das 35. Lebensjahr vollendet hat und nicht schon für den verwaisten Bischofsstuhl gewählt, benannt oder "präsentiert" worden ist. (kna)