Unter "racial profiling" bezeichnet man eine Personenkontrolle der Polizei, die nur aufgrund äußerer Erscheinungsmerkmale wie etwa der Hautfarbe ausgelöst wird. Das Vorgehen wird bei Überprüfungen auf Bahnhöfen, in Flughäfen und Bussen sowie bei Rasterfahndungen angewendet.
Absatz 1a des Paragrafen 22 des Bundespolizeigesetzes regelt verdachtsunabhängige Personenkontrollen. Darin heißt es: "Zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet kann die Bundespolizei in Zügen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes, soweit auf Grund von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung anzunehmen ist, dass diese zur unerlaubten Einreise genutzt werden, sowie in einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens mit grenzüberschreitendem Verkehr jede Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere oder Grenzübertrittspapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen."
Amnesty International kritisiert "racial profiling" als diskriminierend. Es verstoße gegen das Grundgesetz. Deshalb fordert die Menschenrechtsorganisation, Teile des Paragrafen 22 im Bundespolizeigesetz abzuschaffen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hatte 2012 erklärt, dass es verfassungswidrig sei, wenn die Hautfarbe als ausschlaggebendes Kriterium für eine Ausweiskontrolle herangezogen werde. Laut Gericht verstoße das Vorgehen gegen das Diskriminierungsverbot im Grundgesetz. (epd/Stand 02.01.17)