Eine Partei kann in Deutschland verboten werden, wenn sie verfassungswidrig ist. Entscheiden muss darüber das Bundesverfassungsgericht. Antragsberechtigt sind Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung. In der Geschichte der Bundesrepublik gab es bisher nur zwei Mal ein Parteiverbot: 1952 gegen die nationalsozialistisch orientierte Sozialistische Reichspartei (SRP) und 1956 gegen die als stalinistisch eingeordnete Kommunistische Partei Deutschlands (KPD).
Grundlage für ein Parteiverbot ist Artikel 21 (2) des Grundgesetzes. Dort heißt es: "Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig."
Im KPD-Verfahren stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass eine bloße Nichtanerkennung der bestehenden Ordnung für ein Verbot nicht ausreicht. Vielmehr müsse eine "aktiv kämpferische, aggressive Haltung" nachgewiesen werden.
Für den Erfolg eines Parteiverbotsantrags müssen zwei Drittel der Mitglieder des entsprechenden Senats für das Verbot stimmen, also sechs von acht Richtern. Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass eine Partei verfassungswidrig ist, erklärt es die Auflösung der Partei und das Verbot, eine Ersatzorganisation zu schaffen. Außerdem kann das Gericht beschließen, dass das Vermögen der Partei eingezogen wird. (epd/Stand 16.01.17)