Seit 1. Januar 2017 ist bundesweit das Pflegestärkungsgesetz II in Kraft. Dieses führt einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ein, der sich nicht mehr in drei Pflegestufen, sondern in fünf Pflegegraden ausdrückt. Bei einem ebenfalls neu eingeführten Feststellungsverfahren zur Bedürftigkeit wird nicht mehr zwischen körperlichen und kognitiven Einschränkungen unterschieden. Gradmesser ist die Selbstständigkeit einer Person.
Wer bereits im vergangenen Jahr in einer Pflegestufe war, muss nicht neu begutachtet werden, sondern bekommt automatisch einen Pflegegrad zugeordnet. Die Pflegereform bringt auch eine Änderung der Leistungsbeiträge der Pflegekassen für die ambulante wie für die stationäre Versorgung mit sich. (dpa/Stand 03.03.17)