Subsidiären Schutz (vom Lateinischen "subsidiarius":"helfend") können Asylsuchende erhalten, wenn der Flüchtlingsstatus nach der Genfer Konvention oder individuelles Asyl infolge politischer Verfolgung nicht greifen. Diesen eingeschränkten Schutzstatus erhalten Personen, denen in ihrem Herkunftsland ein persönlicher und ernsthafter Schaden droht, etwa Folter oder die Todesstrafe.
Der subsidiäre Schutz gilt in Deutschland und in anderen EU-Staaten in der Regel für ein Jahr. Er kann gegebenenfalls um zwei Jahre verlängert werden und theoretisch nach fünf Jahren unter bestimmten Bedingungen in eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung münden. Subsidiären Schutz hatten in Deutschland zuletzt vor allem Bürgerkriegsflüchtlinge aus Syrien und dem Irak erhalten. Laut Aufenthaltsgesetz hat ein subsidiär Geschützter grundsätzlich einen Anspruch auf Nachzug der Kernfamilie - Ehepartner, minderjährige Kinder und Eltern bei minderjährigen Schutzberechtigten. Die EU-Familienzusammenführungsrichtlinie sieht per se den Familiennachzug für anerkannte Asylbewerber und Personen mit Flüchtlingsstatus vor; die Regelung bei subsidiär Geschützten obliegt den Mitgliedsstaaten.
Nachdem Anfang 2015 der Familiennachzug für subsidiär geschützte Personen in Deutschland erleichtert worden war und die Vorbedingungen verringert wurden, beschloss die Regierung im Frühjahr 2016 mit dem Asylpaket II, den Familiennachzug bei subsidiär geschützten Personen - oft aus Syrien - für zwei Jahre bis Mitte März 2018 vollständig auszusetzen. Diese Regelung hatte die große Koalition zuletzt verlängert, allerdings nur bis Ende Juli. Nach langem Streit hatten sich SPD und Union vergangene Woche auf einen Kompromiss geeinigt, der ab 1. August gelten soll. Er sieht ein Kontingent von 1.000 Nachzügen pro Monat vor.
(KNA / 9.5.18)