In einem Null-Stunden-Vertrag vereinbaren die Parteien, dass die eine Partei für die andere Partei entgeltliche Dienste erbringt. Das ist nichts Ungewöhnliches; eine solche Abrede findet sich in jedem Dienst- oder Arbeitsvertrag. Die Besonderheit besteht darin, dass die Parteien keinen zeitlichen Mindestumfang festlegen. Nur soweit die Dienste erbracht werden, erhält der Dienst- bzw. Arbeitnehmer eine Vergütung. Diese Verträge sollen der Flexibilisierung der Arbeitsabläufe dienen, bergen aber nicht zu unterschätzende rechtliche Risiken.
Prägend für den Null-Stunden-Vertrag ist, dass keinerlei Anspruch auf eine monatliche durchschnittliche Beschäftigungsdauer besteht. Entscheidend für die rechtliche Bewertung des Vertrages ist das Bestehen bzw. Fehlen eines Ablehnungsrechts des Dienstverpflichteten.
(Quelle: www.strunz-alter.de).