Ein Diözesanrat soll alle Katholiken einer Diözese in die Gesellschaft hinein vertreten und den Bischof beraten. Seine Mitglieder sind vorwiegend sogenannte Laien. Es handelt sich in der Regel um gewählte Vertreter aus Pfarrgemeinderäten, regionalen Katholikenräten sowie aus katholischen Verbänden und Organisationen des jeweiligen Bistums. Dem Gremium gehören mitunter auch Kleriker an.
Ein Diözesanrat handelt als eigenverantwortliches Gremium und ist dem Bischof nicht weisungsgebunden. Die Einrichtung von Diözesanräten geht auf eine Empfehlung des Zweiten Vatikanischen Konzils (1962-1965) zurück. Vorgeschrieben im kirchlichen Gesetzbuch ist sie nicht. Ihre konkrete Ausgestaltung fällt in den Bistümern unterschiedlich aus. Auch die Bezeichnungen weichen teilweise voneinander ab. Die diözesanen Räte entsenden Delegierte in das Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) als bundesweites Vertretungsorgan der Laien.
Der Diözesanrat ist nicht zu verwechseln mit dem (Diözesan-)Pastoralrat, bei dem es sich um ein abhängiges, verfassungsrechtliches Beratungsorgan des Diözesanbischofs handelt.
Seine Einrichtung ist im kirchlichen Gesetzbuch angeraten. Er soll das ganze Spektrum einer Diözese widerspiegeln und die Arbeit verschiedener Gremien bündeln. In der Regel entsenden auch die Diözesanräte gewählte Vertreter in das Gremium, die laut Kirchenrecht vom Bischof bestätigt werden müssen. Die konkrete Ausgestaltung ist auch hier in den einzelnen Diözesen unterschiedlich. (KNA, 29.01.2021)