Kopftuchverbote in den Bundesländern

 (DR)

Das Kopftuchverbot für Lehrerinnen an vielen Schulen in Deutschland geht auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2003 zurück. Die Karlsruher Richter hatten es für zulässig erklärt, das Tragen eines Kopftuchs zu untersagen, wenn das Verbot auf einem entsprechenden Landesgesetz fußt. Acht der 16 Bundesländer haben danach in der Regel in den Schulgesetzen entsprechende Verbote festgehalten. Der aktuelle Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, der das pauschale Verbot im Fall Nordrhein-Westfalen nun aber für nicht zulässig erklärt, hat vermutlich auch auf sie Auswirkungen.

Zu den Ländern, die ein Kopftuch im Schuldienst verbieten, gehören neben Nordrhein-Westfalen das Saarland, Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Bremen, Hessen und Berlin. In den ostdeutschen Flächenländern gibt es keine entsprechenden Regelungen. Der Anteil der Muslime an der Gesamtbevölkerung ist dort gering. Debatten über ein Verbot gab es in Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Hamburg. Ein Kopftuchverbot wurde aber nicht beschlossen.

Drei der Bundesländer, die ein Kopftuchverbot verankert haben, nehmen christliche Symbole in den Regelungen explizit aus. Im Fall Nordrhein-Westfalen kippte das Bundesverfassungsgericht in seinem aktuellen Urteil den entsprechenden Passus, weil eine Benachteiligung aus religiösen Gründen unzulässig sei. Ähnliche Regelungen haben Baden-Württemberg und das Saarland. Anders sieht es unter anderem in Berlin aus: Das Land erließ 2004 das sogenannte Neutralitätsgesetz, dass das Tragen von "sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbolen" generell im öffentlichen Dienst verbietet.

Auch im privatwirtschaftlichen Bereich sorgt das Kopftuch immer wieder für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Musliminnen. Jüngst beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht mit einem Kopftuch im kirchlichen Dienst. Im September entschieden die Richter in Erfurt, dass ein kirchliches Krankenhaus einer muslimischen Pflegerin das Tragen eines Kopftuchs verbieten darf. Das Gericht bewertete hierbei das Selbstbestimmungsrecht der Kirche höher als die Religionsfreiheit der Krankenschwester. (epd)