Abschiebung sei dann unmöglich, wenn in der Heimat sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner "Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung" bedroht sind oder ihn Folter oder die Todesstrafe erwarten.
Ein Verbot besteht etwa dann, wenn im Herkunftsland laut Aufenthaltsgesetz eine "erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit" besteht.
Laut Bundesregierung ist das jedoch nicht in allen Regionen Afghanistans der Fall. (dpa)