Entscheidung über Facebook-Konto

 (DR)

Im Streit um das virtuelle Erbe eines Facebook-Kontos hat das Berliner Kammergericht die Klage einer Mutter abgewiesen. In einem am Mittwoch verkündeten Urteil, hob das Gericht in zweiter Instanz ein Urteil des Landgerichts Berlin vom Dezember 2015 auf. Zugleich ließ das Kammergericht die Revision beim Bundesgerichtshof zu.

Geklagt hatte eine Mutter, deren 15-jährige Tochter 2012 unter ungeklärten Umständen in Berlin ums Leben gekommen war. Die Eltern erhoffen sich vor allem von den Chat-Nachrichten Rückschlüsse auf die Todesumstände.

Gegen den Zugriff der Eltern auf das Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter stehe insbesondere das Fernmeldegeheimnis von Kommunikationspartnern der Tochter, so der Vorsitzende Richter Björn Retzlaff bei der mündlichen Urteilsverkündung. Das Landgericht hatte in erster Instanz das Schutzbedürfnis Dritter noch eingeschränkt und dies unter anderem mit dem Erbrecht begründet. Danach übernimmt ein Erbe grundsätzlich alle Rechtspositionen, sprich: auch Verträge des Verstorbenen.

Laut Kammergericht kann das Telekommunikationsgeheimnis nur durch Gesetz eingeschränkt werden, was für den vorliegenden Fall nicht erfolgt sei. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der klagenden Mutter biete keine Anspruchsgrundlage gegenüber Facebook, sagte Retzlaff weiter. Allerdings ließ das Gericht offen, ob es möglicherweise so etwas wie ein «passives Leserecht» für Eltern Minderjähriger bei Facebook gibt.

Zugleich bedauerte der Richter die Entscheidung. In der Sache habe das Gericht volles Verständnis für das Anliegen der Mutter. Zudem könne die Rechtslage auch anders beurteilt werden. Er gehe deshalb davon aus, dass der Fall vor den Bundesgerichtshof und möglicherweise sogar beim Bundesverfassungsgericht landen werde, so der Vorsitzende Richter in seiner mündlichen Urteilsverkündung. (epd/Stand 31.05.17)