Staatliche Gerichte müssen die Einstellungsbedingungen für Jobbewerber auch bei Kirchen prüfen dürfen. Dies gilt auch für die Bedingung der Religionszugehörigkeit, wie der der Europäische Gerichtshofs (EuGH) am Dienstag in Luxemburg entschied. Die Religionszugehörigkeit für einen Job bei einer Kirche müsse für diese berufliche Tätigkeit "notwendig", "objektiv" geboten und verhältnismäßig sein.
Die arbeitsrechtlichen Bedingungen für die über 1,3 Millionen Mitarbeiter der Kirchen und ihrer Wohlfahrtsverbände unterscheiden sich erheblich von den für andere Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Grundlage dafür ist das Grundgesetz, das den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften mit Blick auf die Religionsfreiheit ein weitgehendes Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht einräumt. Damit unterscheidet sich Deutschland deutlich von anderen europäischen Staaten, die den Kirchen eine solche Sonderstellung nicht einräumen.
Von Kirchenmitarbeitern in Deutschland wird eine gewisse Übereinstimmung mit den kirchlichen Glaubens- und Moralvorstellungen auch im Privatleben erwartet. Ein Verstoß gegen diese Loyalitätspflichten - etwa Kirchenaustritt oder zweite Zivilehe nach Scheidung - kann, nach Konfession unterschiedlich, abgestufte arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung nach sich ziehen. (KNA)