Stadt Worms: Andere Rechtslage auf Veranstaltungsflächen

 (DR)

Da es hinsichtlich etwaiger, nicht angemeldeter Sonderveranstaltungen wie in diesem Fall auf dem Weihnachtsmarkt offenbar noch Unstimmigkeiten gibt, weist die Stadtverwaltung nochmals darauf hin, dass Veranstaltungen wie der Weihnachtsmarkt zum Bereich der Sondernutzungen gehören. Auf der gesamten Veranstaltungsfläche sind demnach nur Aktionen gestattet, die zuvor mit dem Veranstalter – hier der Stadt – abgestimmt sind. Dies gilt auch für religiös deklarierte Aktionen. In der Tat steht das Recht auf freie Religionsausübung in der Regel über dem Versammlungsrecht; dies gilt jedoch nicht für begrenzte Veranstaltungsflächen. Die Anzeigepflicht liegt im Übrigen beim jeweiligen Versammlungsleiter.

Dass die Stadt in diesem Jahr erstmals wieder auf diese Besonderheit hinweist, hat zwei Gründe: Zum einen gab es bereits zu Beginn des Weihnachtsmarktes einen entsprechenden Vorfall, bei dem die Veranstaltung für politische Zwecke missbraucht wurde. Die Stadt hatte in diesem Fall leider versäumt, den privaten Standbetreiber bei seiner Bewerbung einer genaueren Prüfung zu unterziehen. An der Bewerbung an sich war nichts zu beanstanden. Ungeachtet dessen hatte die Verwaltung in diesem Zusammenhang deutlich darauf hingewiesen, dass der Weihnachtsmarkt einem besonderen rechtlichen Schutz unterliegt.

Zum anderen sieht sich die Stadt vor das Problem gestellt, dass politische Gruppierungen immer häufiger Schlupflöcher nutzen, um ihre Propaganda auch in rechtlich geschützten Rahmen zu verbreiten bzw. einen anderen Vorwand nutzen, um sich öffentlich zu versammeln. Insofern ist die Stadt gezwungen zu reagieren. Ungeachtet dessen steht es jeder Gruppierung frei – sofern sie nicht verboten ist – Kundgebungen bzw. Versammlungen anzumelden, nur eben nicht auf geschützten Flächen. Die Stadt steht Veranstaltern diesbezüglich gerne als Ansprechpartner zur Verfügung. (Stadt Worms)