Die Vorschrift (AZ: 2 BvR 2347/15 und weitere) sei mit dem Grundgesetz unvereinbar, sagte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, bei der Urteilsbegründung.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, urteilten die Verfassungsrichter. Dieses Recht schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. Gleichzeitig heißt es in der Begründung, daraus folge nicht, dass es dem Gesetzgeber untersagt sei, die Suizidhilfe zu regulieren. (epd)