Die neue Vorgabe gelte ab 1. Juli für Schlachthöfe, Zerlegebetriebe und vorrangig fleischverarbeitende Betriebe mit mehr als 100 Beschäftigten und unabhängig davon, ob es sich um eigene Beschäftigte oder Werkvertragsnehmer handele, teilte das NRW-Ministerium für Arbeit und Gesundheit in Düsseldorf mit.
In der entsprechenden neuen Allgemeinverfügung heißt es wörtlich: «Es dürfen nur Personen in der Produktion eingesetzt werden, die mindestens zweimal pro Woche auf Kosten des Betriebsinhabers auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch PCR-Verfahren getestet werden und dabei ein negatives Testergebnis haben.» Die Testung könne im Poolverfahren erfolgen. Die Auswertung müsse durch ein anerkanntes Labor erfolgen. Die Test-Nachweise seien in dem Betrieb vorzuhalten.
Die Verfügung enthält auch umfangreiche Dokumentationspflichten: Die Unternehmen würden verpflichtet, die Namen und Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsadressen sämtlicher auf dem Betriebsgelände anwesender Personen zu erheben und für vier Wochen aufzubewahren, hieß es.
«Die Vorfälle in Coesfeld und Gütersloh zeigen: Offenbar kann sich das Virus unter den Bedingungen eines Schlachthofs beziehungsweise eines fleischverarbeitenden Betriebes besonders gut verbreiten», erklärte Landesminister Karl-Josef Laumann (CDU) in der Mitteilung. Das frühzeitige Erkennen von Infektionen sei ein zentraler Schlüssel bei der Bekämpfung des Virus. Auch die Kontaktdaten seien wichtig. «Es kann nicht sein, dass bei einem Ausbruchsgeschehen die Behörden vor Ort tagelang diesen Daten hinterherlaufen müssen», betonte er.