Grenzübergreifende Verfahren wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung dürfen nach Ansicht eines wichtigen EU-Gutachters nicht nur von jenen Datenschutzbehörden eingeleitet werden, in denen das betroffene Unternehmen seinen EU-Sitz hat.
Die seit Mai 2018 wirksame DSGVO sehe vor, dass in bestimmten Situationen auch die Behörden tätig werden könnten, die nicht federführend seien, befand der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs, Michal Bobek, am Mittwoch in Luxemburg (Rechtssache C-645/19).
Die DSGVO regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten in der EU etwa durch Unternehmen, Organisationen oder Vereine. Nutzer sollen dadurch die Hoheit über ihre Daten zurückbekommen.
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