Gottesdienste von Änderung des Infektionsschutzgesetzes betroffen?

Keine weiteren Beschränkungen geplant

Die künftige Ampel-Koalition aus SPD, Grünen und der FDP plant eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes mit Möglichkeiten für schärfere Corona-Regeln. Für Gottesdienste soll das Vorhaben keine neuen Beschränkungen beinhalten.

Ein Küster arbeitet an der Liedanschlagtafel / © Harald Oppitz (KNA)
Ein Küster arbeitet an der Liedanschlagtafel / © Harald Oppitz ( KNA )

Wie aus dem Gesetzentwurf der Ampel, der dem Evangelischen Pressedienst (epd) vorliegt, hervorgeht, sollen auch künftig bestimmte Bereiche von Untersagungen ausgenommen werden, darunter religiöse oder weltanschauliche Zusammenkünfte. Auch ein Verbot von Demonstrationen ist demnach weiter nicht möglich. Neu ist gegenüber der jüngsten Änderung des Infektionsschutzgesetzes, dass die Gastronomie geschlossen und Übernachtungsangebote untersagt werden können.

Bundestag soll beraten

Der Bundestag soll angesichts der angespannten Pandemielage noch in dieser Woche über eine erneute Änderung des Infektionsschutzgesetzes beraten. Die Bundesländer hatten darauf gedrängt, mehr Möglichkeiten zur Eindämmung der Pandemie zu erhalten, nachdem am 25. November die epidemische Lage nationaler Tragweite ausgelaufen war.

Der Gesetzentwurf der neuen Koalition im Bund sieht auch eine Impfpflicht für das Personal von Einrichtungen vor, in denen besonders gefährdete Menschen betreut, behandelt oder gepflegt werden. Sie soll unter anderem gelten für Krankenhäuser, Reha-Einrichtungen, Tageskliniken, Arzt- und Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger medizinischer Heilberufe, Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie Entbindungseinrichtungen, wobei freiberufliche Hebammen eingeschlossen sind.

Einrichtungsbezogene Impfpflicht geplant

Dort tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen den Gesetzesplänen zufolge bis zum 15. März 2022 nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind oder aufgrund einer Kontraindikation nicht geimpft werden können. Die Impfpflicht gilt dabei nicht nur für das betreuende Personal, sondern für alle Mitarbeiter in den Einrichtungen, einschließlich Praktikanten, Zeitarbeitskräften oder für diejenigen, die einen Freiwilligendienst leisten, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Wer den Nachweis nicht vorlegt, kann ab dem 16. März 2022 in diesen Einrichtungen nicht mehr tätig sein, heißt es weiter. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht soll zunächst befristet bis Ende kommenden Jahres gelten. Über eine allgemeine Impfpflicht wird inzwischen auch diskutiert. Sie ist aber nicht Bestandteil des aktuellen Gesetzgebungsvorhabens.


Quelle:
epd