Das Jahr 2022 bringt für das Gesundheitswesen und die Pflege zahlreiche Änderungen. Es fließen deutlich mehr Steuergelder in Kranken- und Pflegeversicherung. Auch werden Pflegebedürftige finanziell etwas entlastet.
Künftig zahlt die Pflegeversicherung für Menschen, die in Altenpflegeeinrichtungen stationär betreut werden, einen Zuschuss zum Eigenanteil, der von Jahr zu Jahr steigt. So übernimmt die Pflegekasse im ersten Jahr 5 Prozent des Eigenanteils, im zweiten 25 Prozent, im dritten 45 Prozent und in allen folgenden Jahren 70 Prozent.
Was sich in Pflegeheimen ändert
Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung darauf reagiert, dass immer mehr Bewohner von Pflegeheimen wegen steigender Eigenanteile Sozialhilfe benötigen. Waren 2019 noch 319.365 Pflegeheimbewohner auf Sozialhilfe angewiesen, stieg diese Zahl im vergangenen Jahr auf 336.580, ein Plus von 5,4 Prozent. Die Eigenanteile, die Pflegeheimbewohner zahlen müssen, liegen derzeit im Bundesschnitt bei 2.125 Euro. Im Jahr 2019 waren es noch 1.830 Euro. Auch in der ambulanten Pflege werden die Sachleistungsbeträge um 5 Prozent erhöht. Wer in Kurzzeitpflege ist, erhält von der Pflegeversicherung ab Januar einen um zehn Prozent höheren Leistungsbetrag von 1.774 Euro.
Wegen der gestiegenen Kosten in der Pflege hat der Bundestag zudem beschlossen, erstmals einen Bundeszuschuss von einer Milliarde Euro zu zahlen. Zusätzliches Geld erhält die Pflegeversicherung auch dadurch, dass der Beitragszuschlag für Kinderlose um 0,1 Prozentpunkte steigt. Derzeit beträgt der allgemeine Beitrag zur Pflegeversicherung 3,05 Prozent. Für Kinderlose liegt er derzeit bei 3,3 Prozent und ab 1. Januar bei 3,4 Prozent.
Manche Pandemiehilfen bleiben
Zugleich wird der pandemiebedingte Schutzschirm verlängert: So bleiben Flexibilisierungen bei Familienpflegezeit und Pflegezeit befristet bestehen. Der Anspruch auf coronabedingtes Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 Arbeitstage wird bis Ende März 2022 verlängert. Die Medizinischen Dienste können im Einzelfall bis Ende März Pflegebegutachtungen ohne persönliche Untersuchung der Versicherten in ihrem Wohnbereich durchführen.
Auch die pandemiebedingte Sonderregelung für Kinderkrankengeld wird verlängert: Das Kinderkrankengeld kann auch 2022 je versichertem Kind grundsätzlich für 30 statt 10 Tage (bei Alleinerziehenden 60 statt 20 Tage) in Anspruch genommen werden.
Mehr Digitalisierung
Mit dem 1. Januar soll es auch Fortschritte bei der Digitalisierung des Gesundheitswesens geben. Das elektronische Rezept allerdings, das alle Ärztinnen und Ärzte sowie Apotheken ab dann nutzen sollten, verzögert sich wegen technischer Probleme. Verpflichtend für alle Ärzte wird dann aber die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Ebenso entfällt für Versicherte die Weitergabe der Meldung für Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse. Die Arztpraxis übernimmt die Übermittlung, die dann digital erfolgt.
Verbesserungen gibt es auch bei der elektronischen Patientenakte (ePA): Ab 1. Januar erhält die ePA Optionen für das Zahnbonusheft, den Mutterpass, die eigene Impfdokumentation und das Kinderuntersuchungsheft. Ärzte und andere Therapeuten können mit der ePA einen schnelleren Überblick über bisherige Behandlungen und Befunde erhalten - vorausgesetzt, die Versicherten erlauben ihnen den Zugriff. Versicherte können die elektronische Patientenakte zudem auch als Desktop-Anwendung per stationärem PC lesen und verwalten.
Mehr Geld und Pflegepersonaluntergrenzen
Angesichts der angespannten Finanzlage in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hat der Bundestag auch den Bundeszuschuss für die Krankenkassen für 2022 nochmals um sieben Milliarden Euro erhöht. Zusammen mit dem gesetzlich vorgesehenen Bundeszuschuss von 14,5 Milliarden Euro soll der Bund im nächsten Jahr nun insgesamt 28,5 Milliarden Euro an den Gesundheitsfonds überweisen. Ziel ist es, den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der Versicherten bei 1,3 Prozent stabil zu halten.
Ab 1. Januar gelten für die Krankenhausfachabteilungen Orthopädie sowie Gynäkologie und Geburtshilfe Pflegepersonaluntergrenzen. Das heißt, auf diesen Stationen ist dann die maximale Anzahl von Patienten pro Pflegekraft und Schicht verbindlich geregelt, was die Patientensicherheit erhöhen soll. Pflegepersonaluntergrenzen gibt es bislang in neun Bereichen, darunter in der Intensivmedizin, der Geriatrie und der Kardiologie.