Kündigung der Justiziarin des Erzbistums Köln nicht rechtens

Keine fristlose Entlassung möglich

Das Arbeitsgericht in Köln hat entschieden: Die Kündigung der ehemaligen Justiziarin des Erzbistums Köln wegen der Mitnahme eines Bürostuhls war nicht gerechtfertigt. Ein Schmerzensgeld gibt es allerdings nicht für die Frau.

Autor/in:
Andreas Otto
 © Federico Gambarini (dpa)
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Die Justiziarin des Erzbistums Köln hat sich erfolgreich gegen ihre fristlose Kündigung gewehrt. Das Arbeitsgericht Köln gab am Dienstag ihrer Klage gegen die Erzdiözese statt. Die außerordentliche Kündigung des beamtenähnlichen Arbeitsverhältnisses wegen der Mitnahme ihres Bürostuhls ins Homeoffice zu Pandemiebeginn sei nicht rechtens, sagte der Vorsitzende Richter Stephan Decker am Dienstag bei der Verkündung des Urteils nach einem Kammertermin. Es handele sich nicht um ein Diebstahl im üblichen Sinne. Zu berücksichtigen sei die konkrete Situation vor Ostern 2020, als mehr Menschen im Homeoffice arbeiten sollten, ohne dass die Voraussetzungen dafür bestanden.

Versetzung wegen Dienstunfähigkeit hinfällig

Auch die Versetzung der seit April 2020 als arbeitsunfähig gemeldeten Justiziarin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sei hinfällig, so die 16. Kammer des Arbeitsgerichts. Aus der Vergangenheit könne nicht einfach auf die künftige Dienstfähigkeit geschlossen werden. Das Erzbistum habe nicht den notwendigen medizinischen Sachverstand eingeholt. Eine Stellungnahme vom Januar 2021 sei weder aktuell noch ausreichend und verdiene nicht den Namen Gutachten. Damit bestehe das Arbeitsverhältnis fort. Die Bezüge vom vergangenen August bis Januar in Höhe von rund 55.000 Euro seien nebst Zinsen nachzuzahlen.

Das Gericht lehnte aber die Schmerzensgeldforderung der Juristin von mindestens 50.000 Euro ab. Sie hatte geltend gemacht, dass sie durch die Bearbeitung zahlreicher Missbrauchsfälle unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Zudem habe sie eine Retraumatisierung erlitten, nachdem externe Rechtsgutachter sie zu ihrem Umgang mit Missbrauchsfällen befragt hätten. Laut dem Vorsitzenden Richter hätte die leitende Volljuristin die von ihr vermissten Schulungen und Supervisionen selbst initiieren können. Zudem sei es kein Pflichtverletzung des Erzbistums, wenn es bei der Erstellung des Missbrauchsgutachtens Befragungen der Juristin erlaube.

Berufung möglich

Die Expertin leitete die Rechtsabteilung von Deutschlands mitgliederstärkster Diözese seit 2008. Im September konnten sich beide Seiten vor dem Arbeitsgericht nicht gütlich einigen. Gegen das nun erfolgte Urteil kann laut Gericht Berufung eingelegt werden.

Das Handeln der Justiziarin ist auch Thema des im März vorgestellten Gutachtens über Fehler von Verantwortlichen der Erzdiözese Köln beim Umgang mit Missbrauchsfällen. Die Untersuchung der Kölner Kanzlei Gercke Wollschläger hält neun Pflichtverletzungen der Juristin fest - alles Verstöße gegen die Meldepflicht an die Staatsanwaltschaft. Die betreffenden Fälle seien nach weltlichem Strafrecht aber bereits verjährt gewesen. Die Gutachter halten der Justiziarin zugute, dass sie bei der Bearbeitung der Missbrauchsverdachtsfälle großen Einsatz gezeigt und in regelmäßigem Kontakt mit der Staatsanwaltschaft gestanden habe.

Quelle:
KNA