Laut Gericht besteht kein Anspruch auf tödliches Medikament

Nicht anfechtbares Urteil

Ärzte haben nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster kein Recht, vom Staat ein tödliches Medikament zum Suizid einzufordern. Das Gericht bestätigte per Eilbeschluss ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln.

Viele Tabletten und ein Wasserglas - Symbolbild Sterbehilfe / © Julia Steinbrecht (KNA)
Viele Tabletten und ein Wasserglas - Symbolbild Sterbehilfe / © Julia Steinbrecht ( KNA )

Das teilte das Oberverwaltungsgericht Münster am Mittwoch mit. Dieses hatte den Antrag eines Arztes zurückgewiesen, das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn solle das Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital nach Deutschland einführen.

Der Arzt wollte es an seine Patienten zum Zweck der Selbsttötung weitergeben. Das Urteil ist nicht anfechtbar.

Patienten haben keine Verfügungsgewalt

Geklagt hatte der Leiter des Ärzteteams des Vereins Sterbehilfe in Hamburg. Er wollte seinen Patienten, die ihrem Leben ein Ende setzen wollen, das Betäubungsmittel zu ihrer eigenen Verfügung überlassen.

Da das Mittel in Deutschland derzeit nicht über Apotheken bezogen werden kann, will er es mit Hilfe der Geschäftsstelle Zürich des Vereins aus der Schweiz nach Deutschland einführen.

Zur Begründung verwies der 9. Senat des Gerichts auf das Betäubungsmittelgesetz (BtMG, § 5 Abs. 1 Nr. 6), wonach Ärzte nicht berechtigt sind, ihren Patienten Betäubungsmittel zur freien Verfügung zu überlassen.

Ein Arzt dürfe Betäubungsmittel nur verschreiben, verabreichen oder seinen Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen. Damit erhalte der Patient unmittelbar aber keine eigene Verfügungsgewalt über das Mittel.

Ähnlicher Fall bereits 2022

Bereits im Februar 2022 hatte das Gericht in Münster einen ähnlichen Antrag dreier Personen zurückgewiesen. Diese wollten ebenfalls das BfArM verpflichten, ihnen eine tödliche Dosis des Wirkstoffs Natrium-Pentobarbital zur Verfügung zu stellen.

Das Gericht erklärte damals zur Begründung, das Betäubungsmittelgesetz erlaube nur die Herausgabe von Medikamenten, die eine heilende oder lindernde Wirkung hätten. Durch diese Regelung werde auch das "legitime öffentliche Interesse der Suizidprävention" geschützt und der staatlichen Schutzpflicht für das Leben entsprochen.

Zugang zu Betäubungsmitteln noch nicht neu geregelt

Vor drei Jahren hatte das Bundesverfassungsgericht das Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe aufgehoben und ein weitreichendes Recht auf Suizid formuliert.

Nicht neu geregelt ist bisher der Zugang zu Betäubungsmitteln für Menschen mit Sterbewunsch. Das BfArM hat bisher alle Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb des Betäubungsmittels abgelehnt.

Alternativen zur Sterbehilfe

Wie steht die Kirche zur Sterbehilfe?

Die Kirche lehnt die organisierte oder kommerzielle Beihilfe zum Suizid sowie den ärztlich assistierten Suizid ab, weil sie es seit jeher als ihr Selbstverständnis betrachtet, das Leben von seinem Beginn an bis zu seinem Ende hin zu schützen.

Welche Alternativen sieht die Kirche zur Sterbehilfe?

Symbolbild Pflege / © Robert Kneschke (shutterstock)
Quelle:
KNA