Berliner Neutralitätsgesetz

Mann mit Kippa in einer deutschen Innenstadt / © Harald Oppitz (KNA)
Mann mit Kippa in einer deutschen Innenstadt / © Harald Oppitz ( KNA )

Das seit 2005 geltende Berliner Neutralitätsgesetz verpflichtet Beschäftigte des Landes in Bereichen, in denen die Bürgerinnen und Bürger "in besonderer Weise dem staatlichen Einfluss unterworfen" sind, zur Zurückhaltung in ihrem religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis. So dürfen sie in Rechtspflege, Justizvollzug und Polizei in der Regel keine auffallenden Kleidungsstücke und Symbole tragen, die "eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren". Das Land Berlin begründet die Verbote mit der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates.

Gleiches galt bisher für Lehrkräfte und andere Beschäftigte mit pädagogischem Auftrag in staatlichen Schulen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das Land Berlin laut eigenen Angaben das pauschale Verbot in der Praxis aufgegeben, bevor die geplante Reform des Neutralitätsgesetzes abgeschlossen ist. Von dem Verbot ausgenommen sind bereits die Lehrkräfte, die Religions- oder Weltanschauungsunterricht erteilen, und solche an beruflichen Schulen und in Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs. (KNA/13.09.2023)