Die Strafabteilung des vatikanischen Glaubensdikasteriums ist weiterhin nur für Fälle des sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen und an geistig Behinderten zuständig. Das teilte die Behörde am Dienstag in einer kurzen Erklärung mit.
Fälle, in denen sonstige "schutzbedürftige Personen" Opfer sexueller Übergriffe durch Geistliche wurden, fallen in die Zuständigkeit anderer vatikanischer Behörden. Dazu zählen – je nach Beschuldigtem – die Behörden für Bischöfe, für Kleriker, für die Missionsgebiete oder für Ordensleute.
Missverständnisse aufklären
Mit der Klarstellung reagiert die Behörde offenbar auf Missverständnisse, die sich aufgrund einer erweiterten Definition des Begriffs "schutzbedürftige Person" ergeben hatten. In seinem Gesetzerlass "Vos estis lux mundi" (Ihr seid das Licht der Welt) hatte Papst Franziskus 2019 den Begriff weiter gefasst.
Als schutzbedürftige Erwachsene gelten seitdem alle Personen "im Zustand von Krankheit, von physischer oder psychischer Beeinträchtigung oder von Freiheitsentzug, wodurch faktisch, auch gelegentlich, ihre Fähigkeit zu verstehen und zu wollen eingeschränkt ist, zumindest aber die Fähigkeit, der Schädigung Widerstand zu leisten".
Sonderfall Rupnik
Einige Kirchenjuristen wenden diese weiter gefasste Definition auch auf Fälle an, in denen erwachsene Ordensfrauen von Priestern zu sexuellen Handlungen gedrängt wurden. Über solche Konstellationen gibt es Berichte insbesondere in Afrika, aber auch in Europa. Der prominenteste Fall ist der des inzwischen aus dem Jesuitenorden ausgeschlossenen slowenischen Priesters und Künstlers Marko Rupnik. Ihm werfen mehrere Frauen sexuellen und religiösen Missbrauch vor.
Gemäß der nun erfolgten Klarstellung müsste sich das Dikasterium für die Institute des geweihten Lebens um die Ermittlungen in dem Fall kümmern. Rupnik war zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Vergehen Ordenspriester. Wenn der Beschuldigte ein Bischof ist, wäre hingegen das Bischofsdikasterium zuständig.