Der Bochumer Arbeitsrechtler und Experte für das kirchliche Arbeitsrecht, Jacob Joussen, sagte dem Evangelischen Pressedienst (epd), allein aus einer Parteimitgliedschaft könnten keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen folgen. "Weder darf der Arbeitgeber danach fragen, noch ist eine Parteimitgliedschaft ein Kündigungsgrund", erklärte er.
Es drohten auch keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wenn der Beschäftigte für die Partei zu einer Wahl antritt oder für sie wirbt, so Joussen. Eine Grenze werde aber möglicherweise überschritten, wenn ein Mitarbeiter, der eindeutig der Kirche zuzuordnen ist, etwa auf einer Veranstaltung öffentlich gegen Ausländer hetze, damit die Grundwerte seines Dienstgebers missachte und seine Loyalitätspflichten verletze. Dies sei im Einzelfall zu prüfen.
Erst das Gespräch suchen
Schuch hatte den Zeitungen der Funke-Mediengruppe (Dienstag) gesagt: "Wer sich für die AfD einsetzt, muss gehen", hatte aber zugleich erklärt, dass es dabei um das Verhalten des oder der jeweiligen Beschäftigten und um die Unterstützung der Ziele der AfD gehe.
Den Beschäftigten müsse zunächst in Gesprächen deutlich gemacht werden, dass für menschenfeindliche Äußerungen in Diakonie-Einrichtungen kein Platz sei. "Aber wenn das nichts ändert, muss es arbeitsrechtliche Konsequenzen geben", sagte der Diakonie-Präsident.
Grundwerte seines Dienstgebers
Der Verband der Diakonischen Dienstgeber (VdDD) äußerte sich ähnlich. Es gehe darum, ob Beschäftigte mit ihren Äußerungen oder Aktivitäten das christliche Menschenbild in Frage stellen oder verletzen. Ein Sprecher des Verbandes sagte dem epd, wenn dies der Fall sei, müsse nach dem kirchlichen Arbeitsrecht das Gespräch gesucht werden. Ändere die Person ihr Verhalten nicht, seien arbeitsrechtliche Schritte möglich.
Auf Anfrage erklärte der Deutsche Caritasverband, derzeit berate eine Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern des Verbandes mit Verantwortlichen der deutschen Bistümer über konkrete arbeitsrechtliche Fragen, die sich aus extremistischen, rassistischen oder anderweitig menschenfeindlichen Positionen von Mitarbeitenden ergeben könnten. Nach der Grundordnung, die das Arbeitsrecht in der katholischen Kirche regelt, gehört es grundsätzlich zu den Loyalitätspflichten der Mitarbeitenden, keine kirchenfeindlichen Positionen zu vertreten oder Ansichten, die den Werten der Kirche nicht entsprechen.