Can. 533 — § 1. Der Pfarrer ist verpflichtet, im Pfarrhaus nahe der Kirche seinen Wohnsitz zu haben; wenn aber in Einzelfällen ein gerechter Grund vorliegt, kann der Ortsordinarius gestatten, dass er anderswo, namentlich in einem Haus mit mehreren Priestern gemeinsam wohnt, sofern für die Durchführung der pfarrlichen Aufgaben ordnungsgemäß und in geeigneter Weise vorgesorgt ist.
§ 2. Wenn nicht ein schwerwiegender Grund dagegensteht, kann der Pfarrer der Ferien wegen von der Pfarrei abwesend sein, jedoch höchstens einen Monat im Jahr, im zeitlichen Zusammenhang oder mit Unterbrechung; auf die Ferienzeit werden die Tage nicht angerechnet, die sich der Pfarrer einmal im Jahr für Einkehrtage frei nimmt; wenn der Pfarrer aber länger als eine Woche von der Pfarrei abwesend ist, muss er den Ortsordinarius hiervon in Kenntnis setzen.
§ 3. Der Diözesanbischof hat Normen zu erlassen, in denen Vorsorge getroffen wird, dass bei fortdauernder Abwesenheit eines Pfarrers der Dienst in der Pfarrei durch einen mit den erforderlichen Befugnissen ausgestatteten Priester wahrgenommen wird. (Codex des Kanonischen Rechts)