Die rechtliche Situation

Arbeitslosengeld nach der Pflegeauszeit

Oft geben Menschen ihre Arbeit auf, um sich voll ihren pflegebedürftigen Angehörigen zu widmen. Wenn die Pflegezeit endet, haben die Betroffenen unter Umständen Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung, wenn sie nicht sofort wieder einen Job finden.

 (DR)

Ab Februar 2006 erhält nur derjenige Arbeitslosengeld 1, der innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt war. Zeiten der Pflege können dabei voll als versicherungspflichtige Zeiten berücksichtigt werden, denn seit dem 1. Februar 2006 können sich Pflegepersonen freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern.
Die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen wird in den alten Bundesländern monatlich 15,69 Euro und in den neuen Ländern 13,20 Euro kosten. Diese Beträge müssen Pflegepersonen nach dem derzeitigen Rechtsstand aus eigener Kasse bezahlen - anders als beiden Beiträgen zur Rentenversicherung, die die Pflegekasse übernimmt.
Die neue Regelung gilt allerdings nicht für alle Menschen, die Angehörige pflegen, sondern nur für diejenigen, die vor Beginn der Pflegezeit entweder sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren oder Arbeitslosengeld beziehungsweise vor 2005 Arbeitslosenhilfe bezogen haben. Wichtig: Der Antrag muss spätestens einen Monat nach Aufnahme der Pflegetätigkeit gestellt werden. Wer beispielsweise am 1. Februar 2006 mit einer Pflegetätigkeit beginnt, muss bis Ende Februar 2006 einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung stellen.
Schutz gilt nur bei der Pflege von Angehörigen
Egal ob es um Zeiten vor oder nach dem Februar 2006 geht: Unter dem Schutz der Arbeitslosenversicherung steht nur die Pflege von Angehörigen. Wer einen Freund oder Bekannten pflegt, kann sich nicht auf die dargestellten Regelungen berufen. Als Angehöriger gilt:
der Verlobte,
der Ehegatte,
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
Geschwister,
Kinder der Geschwister,
Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
Geschwister der Eltern,
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Auch Zeiten, in denen die Betroffenen Angehörige pflegen, mit denen sie in eheähnlicher Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben,  berechtigen zur freiwilligen Weiterversicherung.