Es gehe vor allem um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Verbot öffentlicher Religionsausübung zu berücksichtigen sei.
Dies sei europarechtlich ungeklärt, erklärte das Gericht in Leipzig. Geklagt hatten zwei pakistanische Staatsangehörige. In ihrem Asylantrag gaben sie an, wegen ihrer religiösen Praxis als Angehörige der Ahmadiya-Glaubensgemeinschaft in ihrem Heimatland verfolgt worden zu sein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte ihre Anträge ab. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht entschied entgegengesetzt.
Die Oberverwaltungsrichter führten an, dass die innerislamische Erneuerungsbewegung in Pakistan keine öffentlichen Gebetsversammlungen abhalten dürfe. Zwar könnten sich ihre Mitglieder teilweise in Gebetshäusern versammeln. Allerdings würden diese oft willkürlich geschlossen oder von Extremisten überfallen. Auch werde ihre Errichtung immer wieder verhindert. Dadurch werde ihre Religionsfreiheit schwerwiegend verletzt. Gegen diese Auffassung legten das Bundesamt und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten Revision ein. (BVerwG 10 C 10.09 und 10 C 21.09 - Beschlüsse vom 9. Dezember 2010)