Das Rundschreiben des Vatikan zum Umgang mit Missbrauchsfällen

"Jeden erdenklichen Einsatz zeigen"

Der Vatikan hat am Montag eine Handreichung für Bischofskonferenzen zur Erstellung von Leitlinien zum Umgang mit sexuellem Missbrauch veröffentlicht. In den Ortskirchen weltweit herrscht dazu kein einheitlicher Standard; in Deutschland gibt es ein Leitlinienpapier bereits seit 2002, im vergangenen August wurde es überarbeitet. Die Katholische Nachrichten-Agentur (KNA) dokumentiert das Rundschreiben der Glaubenskongregation in Auszügen aus der offiziellen Übersetzung.

 (DR)

Zu den wichtigen Verantwortlichkeiten des Diözesanbischofs im Hinblick auf die Sicherung des Gemeinwohls der Gläubigen und insbesondere auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen gehört es, auf eventuelle Fälle sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch Kleriker in seiner Diözese angemessen zu reagieren. Dies beinhaltet sowohl die Festsetzung von geeigneten Verfahren, um den Opfern derartiger Missbräuche beizustehen, als auch die Bewusstseinsbildung der kirchlichen Gemeinschaft im Blick auf den Schutz Minderjähriger.

(...)



I. Allgemeine Aspekte



a. Die Opfer sexuellen Missbrauchs



Die Kirche muss, in der Person des Bischofs oder eines von ihm Beauftragten, die Bereitschaft zeigen, die Opfer und ihre Angehörigen anzuhören und für deren seelsorgerlichen und psychologischen Beistand zu sorgen. Im Verlauf seiner Apostolischen Reisen hat Papst Benedikt XVI. durch seine Bereitschaft, Opfer sexuellen Missbrauchs zu treffen und anzuhören, ein besonders wichtiges Beispiel gegeben. (...)



c. Die Ausbildung zukünftiger Priester und Ordensleute



(...) Darüber hinaus muss besondere Aufmerksamkeit auf den gebotenen Informationsaustausch gerichtet werden, vor allem im Zusammenhang mit Priesteramts- oder Ordenskandidaten, die von einem Seminar zu einem anderen, zwischen verschiedenen Diözesen oder zwischen Ordensgemeinschaften und Diözesen wechseln.



d. Die Begleitung der Priester



1. Der Bischof hat die Pflicht, alle seine Priester wie ein Vater und Bruder zu behandeln. (...) Die Priester sollen über den Schaden, den ein Kleriker bei Opfern sexuellen Missbrauchs anrichtet, und über die eigene Verantwortung vor dem kirchlichen und staatlichen Recht informiert werden. Auch sollte ihnen geholfen werden, Anzeichen für einen eventuellen Missbrauch Minderjähriger erkennen zu können, von wem auch immer dieser begangen wurde.



2. Die Bischöfe müssen in der Behandlung von möglichen Fällen sexuellen Missbrauchs, die ihnen gemeldet wurden, jeden erdenklichen Einsatz, unter Beachtung der kanonischen und staatlichen Vorschriften und unter Wahrung der Rechte aller Parteien, zeigen.



3. Bis zum Erweis des Gegenteils steht der angeklagte Kleriker unter Unschuldsvermutung. Als Vorsichtsmaßnahme kann der Bischof aber die Ausübung des Weiheamtes bis zur Klärung der Anschuldigungen einschränken. Für den Fall, dass ein Kleriker zu Unrecht beschuldigt wurde, soll man alles unternehmen, um seinen guten Ruf wieder herzustellen.



e. Die Zusammenarbeit mit den staatlichen Behörden



Der sexuelle Missbrauch Minderjähriger ist nicht nur eine Straftat nach kanonischem Recht, sondern stellt auch ein Verbrechen dar, das staatlicherseits verfolgt wird. Wenngleich sich die Beziehungen zu staatlichen Behörden in den einzelnen Ländern unterschiedlich gestalten, ist es doch wichtig, mit den zuständigen Stellen unter Beachtung der jeweiligen Kompetenzen zusammenzuarbeiten.

Insbesondere sind die staatlichen Rechtsvorschriften bezüglich einer Anzeigepflicht für solche Verbrechen immer zu beachten, freilich ohne das Forum internum (nichtöffentlicher Bereich, A.d.R.) des Bußsakraments zu verletzten. Selbstverständlich beschränkt sich diese Zusammenarbeit nicht nur auf die von Klerikern begangenen Missbrauchstaten, sondern erfolgt auch bei Delikten, die Ordensleute oder in kirchlichen Einrichtungen tätige Laien betreffen. (...)



III. Hinweise für die Ordinarien zum Verfahrensablauf



Die von der Bischofskonferenz erarbeiteten Leitlinien sollten den Diözesanbischöfen und höheren Oberen Orientierungshilfen bieten für den Fall, dass diese von möglichen Taten sexuellen Missbrauchs Minderjähriger Kenntnis erlangen, die von Klerikern auf dem Gebiet ihrer Jurisdiktion begangen wurden. Solche Leitlinien sollten daher folgende Gesichtspunkte berücksichtigen:



a. Der Gebrauch des Begriffs "sexueller Missbrauch Minderjähriger" muss mit der Definition in Art. 6 SST ("Sacramentorum sanctitatis tutela", 2001, A.d.R.) ("Die von einem Kleriker begangene Straftat gegen das sechste Gebot mit einem Minderjährigen unter achtzehn

Jahren") und mit der Auslegungspraxis und der Rechtsprechung der Kongregation für die Glaubenslehre übereinstimmen und auch die gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Landes berücksichtigen.



b. Die Person, die eine Straftat anzeigt, muss mit Respekt behandelt werden. In den Fällen, bei denen sexueller Missbrauch mit einer Straftat gegen die Heiligkeit des Bußsakramentes (Art. 4 SST) verbunden ist, hat diese Person das Recht zu fordern, dass ihr Name nicht dem beschuldigten Priester mitgeteilt wird (Art. 24 SST).



c. Die kirchlichen Autoritäten sollten sich dazu verpflichten, den Opfern seelsorgerliche und psychologische Hilfe anzubieten.



d. Die Ermittlungen zu den Beschuldigungen sind unter gebührender Wahrung des Grundsatzes der Vertraulichkeit und des guten Rufs der beteiligten Personen durchzuführen.



e. Sofern nicht schwerwiegende Gründe dem entgegenstehen, sollte der beschuldigte Kleriker schon in der Phase der Voruntersuchung über die Anschuldigungen informiert werden und ihm dabei auch die Gelegenheit gegeben werden, dazu Stellung zu nehmen.



f. Die mancherorts vorgesehenen Beratungsorgane und -kommissionen zur Überprüfung und Bewertung einzelner Fälle dürfen nicht das Urteil und die potestas regiminis (Leitungsgewalt, A.d.R.) der einzelnen Bischöfe ersetzen.



g. Die Leitlinien müssen die staatliche Gesetzgebung im Konferenzgebiet beachten, insbesondere was eine eventuelle Unterrichtungspflicht staatlicher Behörden anbelangt.



h. In jedem Moment des Disziplinar- oder Strafverfahrens ist für den beschuldigten Kleriker ein gerechter und ausreichender Unterhalt sicherzustellen.



i. Die Rückkehr eines Klerikers in den öffentlichen Seelsorgsdienst ist auszuschließen, wenn dieser Dienst eine Gefahr für Minderjährige darstellt oder ein Ärgernis in der Gemeinde hervorruft.