Ärztepräsident fordert mehr Schutz für Abtreibungskliniken

Gehsteigbelästigungen vor Arztpraxen seien keine politischen Demonstrationen

Ärztepräsident Klaus Reinhardt hat die Ampel-Koalition aufgefordert, den Schutz von Ärztinnen und Ärzten zu verbessern, die Abtreibungen vornehmen. Sie müssten wirksam vor Drangsalierungen, Bedrohungen und Angriffen bewahrt werden.

Demonstranten halten rote und grüne Luftballons beim "Marsch für das Leben" gegen Abtreibung und aktive Sterbehilfe. / © Gordon Welters (KNA)
Demonstranten halten rote und grüne Luftballons beim "Marsch für das Leben" gegen Abtreibung und aktive Sterbehilfe. / © Gordon Welters ( KNA )

Die Mediziner hätten es zum Teil mit radikal auftretenden Aktivisten zu tun, die in der Nähe von Praxen wochenlang demonstrieren, und bekämen Mails mit Beleidigungen, aber auch mit expliziten Bedrohungen.

Forderung nach strafrechtliche Konsequenzen

"Nötig ist, dass dies konsequenter als bisher verfolgt und auch strafrechtlich geahndet wird", forderte Reinhardt. Zudem müsse man sogenannte Gehsteigbelästigungen vor Arztpraxen klar von politischen Demonstrationen abgrenzen. "Denn das, was einige Kolleginnen und Kollegen erleben, geht über das Recht auf Versammlungsfreiheit und freie Meinungsäußerung weit hinaus", sagte der Ärztepräsident.

Abtreibungen sind derzeit im Paragrafen 218 des Strafgesetzbuches geregelt, wonach sie zwar grundsätzlich verboten, aber nach vorheriger Beratung bis zur zwölften Schwangerschaftswoche ohne Strafe bleiben. Die Ampel-Koalition lässt diese Regelung durch eine von ihr eingesetzte Kommission prüfen.

Empfehlungen zum Thema Eizellspende und Leihmutterschaft

Die Ampel-Regierung plant dazu ein Gesetz. Gehsteigbelästigung soll demnach als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Geplant ist, dass die Bundesregierung den Entwurf noch im Januar beschließt. Im März soll eine von der Bundesregierung eingesetzte Kommission ihre Empfehlungen zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs außerhalb des Strafgesetzbuches vorlegen. Eine weitere Kommission soll auch Empfehlungen zum Thema Eizellspende und altruistische Leihmutterschaft abgeben.

Reinhardt sagte dazu, das Embryonenschutzgesetz sei völlig veraltet. Es sei höchste Zeit, die über 30 Jahre alten Vorschriften an die medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse anzupassen. "Es ist nicht mehr zu rechtfertigen, warum die Samenspende erlaubt ist, die Eizellspende aber nicht." Das Verbot sei damals mit der Sorge begründet worden, dass junge Menschen Schwierigkeiten haben könnten, zu verarbeiten, dass sie eine genetische Mutter hätten sowie eine, die sie ausgetragen habe. Mittlerweile gebe es aber Studien mit gegenteiligen Erkenntnissen.

Bei Frage der Legalisierung skeptisch 

Zu einer Legalisierung der nichtkommerziellen Leihmutterschaft äußerte sich Reinhardt ablehnend. "Ich glaube, dass eine Frau zu dem Kind, das in ihr heranwächst, eine ganz besondere Beziehung entwickelt. Und selbst dann, wenn die Leihmutter ausschließlich altruistisch helfen will und alles rational durchdacht hat, wird sie Folgen vorab kaum abschätzen können", sagte er und fügte hinzu: "Deshalb bin ich bei der Frage der Legalisierung sehr skeptisch."

Schwangerschaftsabbruch nach § 218 Strafgesetzbuch

Ein Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland gemäß § 218 Strafgesetzbuch (StGB) grundsätzlich für alle Beteiligten strafbar. Es gelten aber folgende Ausnahmen:

Beratung in einer anerkannten Beratungsstelle

Der Gesetzestext des Paragrafen 218 Strafgesetzbuch behandelt den Schwangerschaftsabbruch. / © Harald Oppitz (KNA)
Der Gesetzestext des Paragrafen 218 Strafgesetzbuch behandelt den Schwangerschaftsabbruch. / © Harald Oppitz ( KNA )
Quelle:
epd , KNA