Auflösung des Landtags erfordert Zwei-Drittel-Mehrheit

 (DR)

Die Auflösung des niedersächsischen Landtags ist in Artikel 10 der Landesverfassung klar geregelt. Der Landtag kann demnach seine Auflösung beschließen. Der Beschluss ist unwiderruflich. Der Antrag auf Auflösung muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages gestellt werden. Zu dem Beschluss ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtages erforderlich. Über den Antrag auf Auflösung kann frühestens am 11. und muss spätestens am 30. Tag nach Schluss der Besprechung abgestimmt werden. (dpa)