Auszug aus dem Bundeswahlgesetz

Wer darf nicht wählen?

Bundeswahlgesetz § 13 - Ausschluss vom Wahlrecht Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, 1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, 2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist.

Eine Frau wirft einen Stimmzettel in eine Wahlurne / © Jan Woitas (dpa)

Nicht nur durch einstweilige Anordnung; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt, 3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.