Bei angedrohter Stromsperre ist Eile geboten

Verbrauchertipp

Kündigt der Energieversorger wegen Zahlungsrückständen an, den Strom in den nächsten Tagen zu kappen, ist die Lage heikel.
Verbraucherschützer raten, sich sofort beraten zu lassen - auch wenn die Sperre meist nicht mehr zu verhindern ist.

 (DR)

Auch wer noch so knapp bei Kasse ist, sollte Miete und die Kosten für Strom und Heizung immer vor allen anderen Verpflichtungen bezahlen, empfiehlt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Sind bereits Stromschulden aufgelaufen, raten die Experten, umgehend Hilfe bei Verbraucherzentralen, Schuldnerberatungen, kirchlichen Trägern, Jobcentern oder Sozialämtern zu suchen. Je früher fachlicher Rat genutzt werde, desto größer sei die Chance, Sperren zu vermeiden. Denn, so die Fachleute: "Wenn das Energieunternehmen bereits androht, die Versorgung zu kappen, bleibt nur noch wenig Zeit für eine Lösungssuche."



Rechtlich sind die Vorgaben für das Abstellen des Stromes eindeutig: Laut Grundversorgungsverordnung (StromGVV) ist das Kappen erlaubt, wenn der Kunde Abschläge oder Endabrechnung nicht fristgerecht bezahlt hat und diese Rückstände auch auf eine Mahnung hin noch nicht beglichen sind. Das Minus muss jedoch mindestens 100 Euro betragen. Außerdem ist der Anbieter verpflichtet, den säumigen Zahler vier Wochen vorher über die Sperre zu informieren. Zudem muss er drei Tage vor dem Aus erneut darauf hinweisen und den genauen Zeitpunkt nennen, wann die Zufuhr gekappt wird. Ist das geschehen, kann nur noch eine gerichtliche Verfügung das Ende der Stromversorgung stoppen.



Weil die Versorger prüfen müssen, ob die Zahlung nicht mit milderen Mitteln erreicht werden kann, lohnt es sich für Kunden, möglichst frühzeitig zu verhandeln. Viele Unternehmen bieten auf Nachfrage die Möglichkeit, Außenstände in Raten abzuzahlen. "Ein Anruf oder persönliches Gespräch mit der Kundenberatung kann Klarheit bringen", so die Experten.



Zudem können Kunden darauf verweisen, dass die Folgen der Sperre in keinem angemessenen Verhältnis zum Zahlungsrückstand stehen. Das ist zum Beispiel ein wichtiges Argument, wenn die Schulden rasch ausgeglichen werden könnten, weil Verwandte oder Freunde bereit sind, die Rechnung bezahlen. Unverhältnismäßig ist die Kappung auch, wenn bettlägerige Personen oder Kleinkinder ohne Strom dastehen würden oder mangels Heizung gesundheitliche Schäden drohen.



Wer Arbeitslosengeld II bekommt, muss die Stromkosten grundsätzlich aus dem Regelsatz bestreiten. Doch kann beim Jobcenter ein Antrag auf Übernahme der Stromschulden gestellt werden, was in der Regel auf Darlehensbasis geschieht. Arbeitnehmer mit geringem Einkommen können beim Sozialamt eine Übernahme der Energiekosten prüfen lassen.



Die Verbraucherzentrale rät dazu, beim Stromsparen selbst aktiv zu werden. Ihren Angaben zufolge lassen sich rund 80 Euro im Jahr sparen, "wenn bei heimlichen Stromfressern der Stecker gezogen wird". So verbrauchen Fernsehgeräte und DVD-Player im Stand-by-Betrieb ebenso unnötig Energie wie Ladegeräte von Handys, die unter Strom stehen, selbst wenn sie aufgeladen sind. Auch beim Waschen, Trocknen, Kochen, Kühlen und Gefrieren mit alten Geräten wird noch oft Energie verpulvert. Doch neue Geräte sind teuer - ein Problem für einkommensschwache Haushalte. Deshalb helfen einige Versorgungsunternehmen mit Finanzspritzen beim Kauf stromsparender Haushaltsgeräte.