Die Berechnung des Kirchgeldes verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs nicht gegen andere Rechte, wie das pfälzische Gericht am Freitag erläuterte.
Von glaubensverschiedenen Ehen erhoben
Das besondere Kirchgeld wird als Sonderform der Kirchensteuer von sogenannten glaubensverschiedenen Ehen erhoben. Dabei geht es um Paare, in denen nur ein Partner einer Kirche angehört, die Steuern einzieht. Die staatlichen Behörden gehen vom Einverständnis aus, dass die Kosten für den Lebensführungsaufwand wechselseitig akzeptiert sind; dazu gehört die Kirchensteuer. Dies gilt auch dann, wenn in einer Ehe der eine Partner sehr viel mehr Einkünfte hat als der andere. Die Rechtsgrundlage bildet hier das rheinland-pfälzische Kirchensteuergesetz.
Die Klägerin gehört der römisch-katholischen Kirche an, ihr Ehemann trat aus der Kirche aus. Das Finanzamt setzte anhand der steuerpflichtigen Einkünfte beider Ehegatten das besondere Kirchgeld fest. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos. Gegen das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Berufung eingelegt werden.