Beide Anlageformen seien auch vor dem Zugriff des Sozialamtes geschützt. Sie müssten etwa von Pflegebedürftigen mit kleinem Einkommen oder geringem Vermögen nicht gekündigt werden, um Forderungen des Sozialamtes zu befriedigen oder Leistungen überhaupt erst zu erhalten.
Angesichts der steigenden Zahl von Pflegebedürftigen und dem Anstieg der Ausgaben für die Pflege sei diese Vorsorge besonders wichtig, so der Verband. Vielfach sei beim Tod eines Menschen nicht mehr viel vom einstigen Vermögen übrig, so dass auch "der letzte Weg durch das Sozialamt und die öffentliche Hand finanziert werden muss". Der Verband weist darauf hin, dass von den Kommunen und Landkreisen unterschiedliche Freibeträge über das sogenannte Schonvermögen von 2.600 Euro für Alleinstehende hinaus für die Bestattungsvorsorge als statthaft anerkannt werden. Möglich seien Beträge bis zu 10.000 Euro.
Im Falle einer treuhänderischen Hinterlegung werde das Geld durch die Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand mündelsicher und verzinslich angelegt, so die Experten. Bestattungsvorsorgeverträge könnten über die im Bundesverband zusammengeschlossenen Bestatter abgeschlossen werde. Auch deren voraussichtliche Beträge würden durch ein Treuhandkonto abgesichert. Im Todesfall werde dann die Rechnung des Bestatters beglichen und der Rest an die Erben ausgezahlt. Gänzlich abzuraten sei dagegen von Sparkonten und Barbeträgen. Diese Formen unterlägen nicht dem rechtlichen Schutz vor dem Sozialamt.