Das sagte Bischofskonferenz-Sprecher Matthias Kopp am Dienstag in Bonn. Eine Fortführung des Vertrages scheiterte seinen Worten zufolge daran, "dass die Vertragspartner keine Einigung über eine angemessene Vergütung und Vertragslaufzeit sowie über eine substantielle Verringerung der Meldepflichten für die kirchlichen Veranstalter erzielen konnten".
In der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte haben sich Komponisten und Textdichter als Urheber von Musikwerken sowie Musikverleger zusammengeschlossen. Die GEMA vertritt als Verwertungsgesellschaft weltweit die Ansprüche ihrer Mitglieder auf Vergütung, wenn deren urheberrechtlich geschützten Musikwerke genutzt werden.
Gebühren an die GEMA
Wer solche Kompositionen öffentlich wiedergibt, ist grundsätzlich verpflichtet, diese Aufführungen bei der GEMA zu melden und hierfür eine Gebühr zu entrichten. Das gilt auch für Kirchen beziehungsweise kirchliche Veranstaltungen von Gottesdiensten bis zu Konzerten.
Seit den 1980er Jahren bestanden laut Angaben der Bischofskonferenz zwischen dem Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) und der GEMA zwei Pauschalverträge, die diese Verpflichtungen teilweise abweichend regelten.
Der weiter bestehende Vertrag "Gottesdienste" deckt demnach die Musiknutzungen urheberrechtlich relevanter Musik in Gottesdiensten und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen wie Prozessionen oder Martins-Umzügen ab. Hier konnte der VDD eine Fortsetzung vereinbaren, "allerdings unter erheblicher Erhöhung der bisherigen Vergütung".
Gleichwohl könne dadurch auch weiterhin urheberrechtlich relevante Musik in Gottesdiensten, Andachten oder Prozessionen in dem gewohnten Rahmen genutzt werden. Katholische Kirchengemeinden müssten diese Musiknutzung bei der GEMA weder melden noch vergüten, hieß es. "Mit dem Pauschalvertrag sind die gesetzlichen Verpflichtungen für die kirchlichen Einrichtungen abgegolten."
Melde- und vergütungspflichtig
Der zweite zu Jahresbeginn von der GEMA gekündigte Vertrag betraf Kirchenfeste und kirchliche Veranstaltungen und deckte pauschal eine geringe Anzahl von derartigen Ereignissen ab, wie Kindergartenfeste oder Seniorenveranstaltungen. Diese waren bis Ende vergangenen Jahres weder melde- noch vergütungspflichtig.
"Allerdings mussten auch in der Vergangenheit alle Konzerte der Ernsten Musik, der liturgischen Musik und Konzerte mit Gospelgesang bei der GEMA gemeldet werden", betonte der Sprecher der Bischofskonferenz. Alle anderen Veranstaltungen mit Musiknutzung wie Konzerte mit Unterhaltungsmusik seien auch bisher von dem Pauschalvertrag mit dem VDD nicht erfasst worden. "Sie waren also auch bisher melde- und vergütungspflichtig."