Bundestag entscheidet über Streichung von Paragraf 219a

Zustimmung erwartet

Der Bundestag stimmt an diesem Freitag über die Streichung des Werbeverbots für Abtreibungen aus dem Strafgesetzbuch ab. Das Gesetz führte dazu, dass Ärzte und Ärztinnen wegen Informationen auf ihren Webseiten dazu belangt wurden.

Eine Frau macht einen Schwangerschaftstest / © Antonio Guillem (shutterstock)
Eine Frau macht einen Schwangerschaftstest / © Antonio Guillem ( shutterstock )

Die Zustimmung im Bundestag gilt als sicher. Inhaltlich untersagt der Paragraf 219a das Anbieten, Ankündigen oder Anpreisen von Schwangerschaftsabbrüchen aus finanziellem Vorteil heraus oder wenn dies in grob anstößiger Weise geschieht. Damit soll auch sichergestellt werden, dass Abtreibung nicht als normale Dienstleistung angesehen wird.

Leichterer Zugang zu fachlichen Informationen

Der neue Gesetzentwurf der Bundesregierung soll nach Angaben von Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) erreichen, dass Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche im gesetzlichen Rahmen vornehmen, künftig nicht länger mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen müssen, wenn sie sachliche Informationen über Ablauf und Methoden eines Schwangerschaftsabbruchs bereitstellen. Zum anderen sollen betroffene Frauen leichter Zugang zu sachgerechten fachlichen Informationen erhalten.

SPD, Grüne und FDP hatten sich bereits in ihrem Koalitionsvertrag auf die Streichung verständigt. In der vergangenen Legislaturperiode war der Paragraf reformiert und leicht gelockert worden. Die Union hatte sich gegen eine Streichung ausgesprochen. Auch die Kirchen sind dagegen.

Paragraf 219a - Werbeverbot für Abtreibungen

Die Norm geht auf eine rechtspolitische Debatte zurück, die in die Weimarer Republik zurückreicht und als Paragraf 220 Reichsstrafgesetzbuch vom 1. Juni 1933 verankert wurde. Danach machte sich strafbar, wer öffentlich seine eigenen oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung von Abtreibungen anbot. Die aktuelle Fassung des Gesetzestextes beruht auf der Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchrechts von 1974. Die Anwendung wurde auf die Tatbestandsmerkmale "seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise" eingeschränkt.

 Der Gesetzestext des Paragrafen 219a Strafgesetzbuch behandelt Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft / © Harald Oppitz (KNA)
Der Gesetzestext des Paragrafen 219a Strafgesetzbuch behandelt Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft / © Harald Oppitz ( KNA )
Quelle:
KNA