Das betrifft zum einen Menschen, deren Angelegenheiten in allen Lebensbereichen ein Betreuer bzw. eine Betreuerin regelt. Menschen, die nur in manchen Bereichen aber keine "Totalbetreuung" benötigen, dürfen dagegen wählen.
Ebenfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Menschen, die nach einer begangenen Straftat aufgrund einer seelischen Störung als "schuldunfähig" eingestuft und in ein psychatrisches Krankenhaus eingewiesen worden sind.
Zudem kann Menschen ausschließlich bei bestimmten politischen Straftaten (z.B. Landesverrat, Wahlfälschung und Propagandadelikte) das aktive und passive Wahlrecht durch ein Gerichtsurteil für zwei bis maximal fünf Jahre entzogen werden. Dies ist in Deutschland jedoch die Ausnahme.